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Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG)


Anlage zu § 8 Abs. 3

Verrechnungsverfahren Erstattungspauschale

1. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das in Deutschland gewonnen, über die Vermittlungsstelle ausgetauscht und im Ausland transplantiert worden ist, erstattet die Vermittlungsstelle an die Koordinierungsstelle eine einvernehmlich nach Abs. 3 festzulegende Verrechnungseinheit pro Organ.

2. Für jedes vermittlungspflichtige Organ, das im Ausland gewonnen, über die Vermittlungsstelle einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und dort transplantiert worden ist, erstattet die Koordinierungsstelle an die Vermittlungsstelle ebenfalls die Verrechnungseinheit nach Abs. 3.

3. Die Verrechnung nach Abs. 1 und 2 erfolgt einmal jährlich durch eine Pauschalerstattung (Erstattungspauschale) je Organ zwischen der Vermittlungs- und der Koordinierungsstelle.

Die Verrechnungseinheit wird jährlich zwischen der Koordinierungsstelle, der Vermittlungsstelle, den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbart, erstmalig zum 01. Januar 2000. Bis zum Abschluss einer Vereinbarung werden die bisherigen Erstattungen zugrunde gelegt.


Mehr Informationen:
Vertrag über die Koordinierungsstelle

Anlagen

Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)

Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)

Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)

Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)

Anlagen

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1

Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 4

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/tpgver2.htm



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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo