Verträge zum Transplantationsgesetz (TPG)
Vertrag mit der Koordinierungsstelle - Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO)
Vertrag
zwischem demAOK-Bundesverband, Kortrijker Straße 1, 53177
Bonn,Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
Kronprinzenstraße 6, 45128 EssenIKK-Bundesverband, Friedrich-Ebert-Straße,
51429 Bergisch GladbachBundesverband der landwirtschaftlichen
Krankenkassen, Weißensteinstraße 72, 34131 KasselVerband der Angestellten-Krankenkassen
e.V.,Frankfurter Straße 84, 53721 SiegburgAEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 SiegburgderBundesknappschaft, Königsallee
175, 44799 Bochumund derSee-Krankenkasse, Reimerstwiete
2, 20457 Hamburggemeinsam mitderBundesärztekammer, Herbert-Lewin-Straße
3, 50931 Köln,derDeutschen Krankenhausgesellschaft,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf
- Auftraggeber -
und derDeutschen Stiftung Organtransplantation
(DSO), Emil v. Behring-Passage, 63263 Neu-Isenburg
- Auftragnehmerin -
Präambel
Die Regelungen des Transplantationsgesetzes
(TPG) vom 05.11.1997 (BGBl. I Nr. 74, S. 2631) sehen eine Trennung
der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung
andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der
Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu
vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.Im Interesse der bestmöglichen Effizienz
der Organtransplantation, zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation
wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der
Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die
Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung: § 1
Beauftragung
(1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen
Organen im Sinne des § 9 S. 2 Transplantationsgesetz (TPG) einschließlich
der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche
Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser zugunsten
aller Patienten auf den Wartelisten aller Transplantationszentren in regionaler
Zusammenarbeit.Dieser Vertrag regelt abschließend
die Aufgaben, die Organisation und die Finanzierung der Koordinierungsstelle
auch mit Wirkung für die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser.(2) Mit der Organisation dieser Aufgabe
beauftragen die Auftraggeber die Auftragnehmerin als Koordinierungsstelle
nach § 11 TPG. Sie hat auf Grund ihrer finanziell und organisatorisch
eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer
Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung
zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 11 TPG
in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern
nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß
und sachgerecht durchgeführt werden.(3) Die Auftraggeber haben sich vor
Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche
Anschauung davon überzeugt, dass die Auftragnehmerin aufgrund ihrer
finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, insbesondere
unabhängig ist von medizinisch-therapeutischen Leistungen, die nicht
der Organübertragung dienen und aufgrund der Zahl und Qualifikation
ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen
Ausstattung die Gewähr dafür bietet, dass die Aufgaben der Koordinierungsstelle
nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages erfüllt werden.
Die Auftragnehmerin hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen
Eigenständigkeit einen Organisationsplan vorgelegt. Dieser wird auch
künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt
gemacht.(4) Die Koordinierungsstelle verpflichtet
sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses
Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Abs. 2
genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder
ihres Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen.(5) Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit
bildet das Stiftungskapital der Auftragnehmerin. Die finanzielle Eigenständigkeit
darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben
erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen. § 2
Aufgaben der Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle hat die
Zusammenarbeit zur Organentnahme und Durchführung aller weiteren bis
zur Transplantation erforderlichen Maßnahmen - außer der Organvermittlung
- unter Beachtung der Richtlinien nach § 16 TPG effektiv und effizient zu
organisieren, um die vorhandenen Möglichkeiten der Organspende wahrzunehmen
und durch Entnahme und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane für
Transplantationen die gesundheitlichen Risiken der Organempfänger so
gering wie möglich zu halten. Die Verantwortung für vermittlungspflichtige
Organe verbleibt mit Ausnahme der Vermittlungsentscheidung bis zur Übergabe
an das Transplantationszentrum bei der Koordinierungsstelle.(2) Die Koordinierungsstelle kann unbeschadet
ihrer Gesamtverantwortung mit der Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte
beauftragen. Über den Inhalt solcher Verträge, die den Kern der
Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren, sind die Auftraggeber vor
Vertragsabschluß zu unterrichten.Soweit die Belange der Vermittlungsstelle
berührt werden, ist diese unverzüglich zu informieren.(3) Zu diesem Zweck hat sie1. die Entnahme von vermittlungspflichtigen
Organen als gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und
anderen Krankenhäusern in regionaler Zusammenarbeit zu organisieren,2. die Krankenhäuser bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem TPG, den Tod des möglichen
Organspenders festzustellen, zu unterstützen,3. unter Beachtung der Richtlinien
nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 TPG die notwendigen
Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich Organfunktion, Immunologie,
Virologie, Bakteriologie, Blutgruppenbestimmung und Pathologie sicher
zu stellen, und in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren zu
klären, ob die Voraussetzungen der Organentnahme vorliegen,4. die Entnahme und Konservierung
von Organen durch Ärzte der Transplantationszentren und der anderen
Krankenhäuser zu organisieren,5. die notwendigen nationalen und
internationalen Transporte der Entnahmeteams sowie der entnommenen Organe
zu organisieren,6. die Verschlüsselung gem.
§ 13 TPG in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten
Verfahren vorzunehmen,7. das Organ, die Kenn-Nummer und
die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben an die Vermittlungsstelle
nach § 12 Abs. 1 TPG zu melden,8. nach der Entscheidung der Vermittlungsstelle
die Begleitpapiere an das zuständige Transplantationszentrum, in
dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll, zu
übermitteln,9. die Einhaltung des Datenschutzes
(§ 14 TPG) sowie der Aufbewahrungs- und Löschungspflichten (§ 15
TPG) zu gewährleisten; sie hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
und vertraglichen Aufgaben ein geeignetes Datenverarbeitungssystem vorzuhalten,10. die Transplantationszentren
bei Maßnahmen der Qualitätssicherung zu unterstützen,11. die Transplantationszentren
bei der Führung der Wartelisten zu unterstützen und den Austausch
der für die Organvermittlung erforderlichen Spenderdaten zu gewährleisten,12. die Verpflichtung zur Berichterstattung (§ 11
Abs. 5 TPG) einzuhalten,13. eng mit den Transplantationszentren
und der Vermittlungsstelle zusammenzuarbeiten; es findet ein regelmäßiger
Erfahrungsaustausch statt,14. bei den Krankenhäusern
darauf hinzuwirken, dass die Krankenhäuser ihrer Meldepflicht gem.
§ 11 Abs. 4 S. 2 TPG nachkommen; hierfür stellt
sie insbesondere ein geeignetes Meldeverfahren zur Verfügung.Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben
nach Abs. 3 können in Anlagen zu diesem Vertrag gesondert vereinbart
werden. (4) Ferner unterstützt die Koordinierungsstelle
nach Abstimmung mit den Vertragspartnern die nach dem TPG zuständigen
Stellen bei der Aufklärung der Bevölkerung über das Anliegen
der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung
der Organübertragung.(5) Die Koordinierungsstelle gewährleistet
eine 24-Stunden-Bereitschaft i.d.R. durch ihre regionalen Gliederungen zur
Erfüllung der gesetzlich und vertraglich übernommenen Aufgaben.
§ 3
Zusammenarbeit mit Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern
(1) Die Koordinierungsstelle, die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser wirken zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Transplantationsmedizin vertrauensvoll zusammen. Die Krankenhäuser
teilen die als Spender nach § 11 Abs. 4 S. 2 TPG in Betracht kommenden
Patienten dem zuständigen Transplantationszentrum mit; sie arbeiten
bei der Organentnahme eng mit der regionalen Untergliederung der Koordinierungsstelle
zusammen und übermitteln ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Informationen.(2) Die Krankenhäuser treffen
die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, um ihre Verpflichtungen
nach § 11 Abs. 4 TPG zu erfüllen.(3) Die Krankenhäuser mit Intensivstationen
oder Beatmungsbetten tragen dafür Sorge, dass die von der Koordinierungsstelle
beauftragten Ärzte Auskunft nach § 7 Abs. 1 TPG durch die hierzu
nach § 7 Abs. 2 TPG verpflichteten Ärzte dieser Krankenhäuser
erhalten. Die Auskunft soll auch die Mitteilung der an einer primären
oder sekundären Hirnschädigung verstorbenen Patienten und ggf.
die Angabe der Gründe, die zum Ausschluss einer Spende vermittlungspflichtiger
Organe geführt haben, sowie die Mitteilung dieser Angaben in nicht
personenbezogener Form für den Tätigkeitsbericht nach § 6
bis zum 31. Januar jedes Jahres für das Vorjahr umfassen. Regelungen der Länder zur Erfassung
und Übermittlung der nicht personenbezogenen Angaben bleiben unberührt.(4) Die Krankenhäuser werden insbesondere
bei der Feststellung der Voraussetzung für die postmortalen Organspenden
auf ihr Verlangen durch die regionale Untergliederung der Koordinierungsstelle
unterstützt. Sie sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
über die erfolgten Transplantationen zu informieren.(5) Die Koordinierungsstelle kann von
den Transplantationszentren mit der Entgegennahme der Meldungen nach § 11
Abs. 4 S. 2 TPG, dem Führen der Warteliste und der Weiterleitung
der für die Organvermittlung erforderlichen Daten nach § 13 Abs. 3
S. 3 TPG durch gesonderte Vereinbarung beauftragt werden. Die Aufgabenübertragung
ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass eine Datenzusammenführung
ausgeschlossen ist. Die Regelung zum Datenaustausch nach § 4 bleibt unberührt.(6) Zur Erfüllung der vertraglich
übernommenen Aufgaben kann die Koordinierungsstelle gesonderte Vereinbarungen
mit den Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern schließen.(7) Über den Inhalt der Vereinbarungen
nach Abs. 5 und Abs. 6 sind die Auftraggeber zu unterrichten.(8) Transplantationszentren (§ 10
TPG), die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zugelassen werden, informieren
unter Vorlage des Zulassungsbescheides die Koordinierungsstelle über
ihre Zulassung. § 4
Datenaustausch zwischen Koordinierungsstelle und Vermittlungsstelle
Die Auftraggeber regeln mit der Koordinierungsstelle
und der Vermittlungsstelle unverzüglich das Nähere zum Datenaustausch
in einer gesonderten Vereinbarung.
§ 5
Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle Regionalisierung
(1) Die Koordinierungsstelle hat von
den Transplantationszentren organisatorisch unabhängige regionale Untergliederungen
als unselbständige Verwaltungsstellen zu bilden. Ihre Zahl und ihre
regionale Struktur werden in einer Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.
Die Bildung der Regionen betrifft die Organentnahme. Die Koordinierungsstelle
gewährleistet eine ständige Kooperation und einen kontinuierlichen
Erfahrungsaustausch aller regionalen Untergliederungen.(2) In der Koordinierungsstelle selbst
wie auch in den regionalen Untergliederungen müssen die Transplantationszentren
angemessen vertreten sein. Dies ist jeweils durch Bildung eines Fachbeirates
zu gewährleisten.Die Fachbeiräte beraten und unterstützen
die Koordinierungsstelle bzw. ihre Untergliederungen bei der Erfüllung
ihrer vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben.(3) Der Bundesfachbeirat der Koordinierungsstelle
setzt sich wie folgt zusammen:
- je 2 Vertreter der regionalen Fachbeiräte,
- je 1 Vertreter der Deutschen Transplantationsgesellschaft
und Eurotransplants,
- 2 von den Bundesländern zu benennende Vertreter,
- je 1 Vertreter der Gesetzlichen
Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.(4) Den Fachbeiräten der regionalen
Untergliederungen gehören an- je zwei ärztliche Vertreter der regionalen
Transplantationszentren, die von jedem Transplantationszentrum benannt
werden,
- je ein Vertreter der betroffenen Ärztekammern,- je ein Vertreter der betroffenen Länder,- je ein Vertreter der anderen Krankenhäuser,
der von den
jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften zu benennen
ist,
- je 1 Vertreter der Gesetzlichen Krankenversicherung.
(5) Die Koordinierungsstelle beschließt
im Benehmen mit dem Bundesfachbeirat eine einheitliche Geschäftsordnung
für alle Fachbeiräte. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung
der Auftraggeber. § 6Tätigkeitsbericht(1) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht
jährlich zum 30.04. einen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantationszentrums
im vergangenen Kalenderjahr darstellt und insbesondere folgende nicht personenbezogenen
Angaben enthält:1. Zahl und Art der durchgeführten
Organübertragungen nach § 9 TPG und ihre Ergebnisse, getrennt
nach Organen von Spendern nach § 3 und § 4 sowie nach § 8
TPG,2. die Entwicklung der Warteliste,
insbesondere aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen
ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten,3. die Gründe für die
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Warteliste,4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand
und Versichertenstatus, der zu 1. bis 3. betroffenen Patienten,5. die Nachbetreuung der Lebendspender
und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten gesundheitlichen
Risiken,6. die durchgeführten Maßnahmen
zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG,7. Ergebnisbericht über die
Entwicklung der Organspende und Transplantation in der Bundesrepublik
Deutschland.(2) Die für die Berichterstattung
nach Abs. 1 erforderlichen Daten und Angaben haben die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser der Koordinierungsstelle bis zum 31.01.
jeden Jahres zur Verfügung zu stellen. Einheitliche Vorgaben für
den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde liegenden Angaben der Transplantationszentren
können in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt werden. § 7LebendspendeDie Koordinierungsstelle bietet den Transplantationszentren
zur Vorbereitung und Durchführung der Lebendspende Unterstützung auf
der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen an. § 8Finanzierung(1) Die Koordinierungsstelle erhält
unter Beachtung des § 7 für jedes transplantierte Organ eine Organisationspauschale.
Die Höhe der Organisationspauschale ist insbesondere abhängig
von der Art der Spende (Spende nach §§ 3, 4 oder § 8 TPG) und
des Organs und ist der Entwicklung folgend anzupassen. Sie wird in einer
gesonderten Vereinbarung als Anlage zu diesem Vertrag festgelegt.Die Organisationspauschale ist zur Zeit
Bestandteil der Krankenhausentgelte nach der Bundespflegesatzverordnung
und wird von den Transplantationszentren an die Koordinierungsstelle abgeführt.Dazu stellt die Koordinierungsstelle dem
Transplantationszentrum nach einer Transplantation eine Rechnung, die innerhalb
eines Monates nach Rechnungserhalt fällig wird. Zum Zwecke der Abrechnung
melden die Transplantationszentren unverzüglich eine erfolgte Transplantation
unter Angabe der für die Abrechnung relevanten Daten an die Koordinierungsstelle.Aus der Organisationspauschale deckt die
Koordinierungsstelle die Personal-, Sach- und Investitionskosten, die bei
der Erfüllung des Auftrags entstehen.(2) Die Koordinierungsstelle zahlt
den Transplantationszentren und anderen Krankenhäusern eine Abgeltung
für Leistungen, die von diesen im Zusammenhang mit der Organentnahme
und deren Vorbereitung erbracht werden. Die Abgeltung dieser Leistungen
erfolgt aus den Mitteln der Organisationspauschale und wird in ihrer Höhe
ebenfalls in der Vereinbarung nach Abs. 1 S. 3 festgelegt.(3) Als Anlage zu diesem Vertrag wird
das Verrechnungsverfahren und die Höhe der Erstattungspauschale für
diejenigen Organe vereinbart, welche in Deutschland gewonnen und im Ausland
transplantiert worden sind. In dieser Anlage wird ebenfalls das Verrechnungsverfahren
und die Höhe der Erstattungspauschale geregelt, für jedes Organ,
das im Ausland gewonnen worden ist und über die Vermittlungsstelle
einem deutschen Transplantationszentrum zur Verfügung gestellt und
dort transplantiert worden ist.Diese Vereinbarung ist von den Vertragspartnern
gemeinsam mit der Vermittlungsstelle zu schließen. (4) Bis zum Abschluss der Vereinbarung
nach Abs. 1 und Abs. 3 gelten die bestehenden Verträge fort. § 9Pflichten der Koordinierungsstelle gegenüber
den Auftraggebern(1) Die Koordinierungsstelle berichtet
den Auftraggebern jährlich bis zum 30.09. über die Erfüllung
der vertraglich übernommenen Aufgaben.(2) Die Koordinierungsstelle legt den
Auftraggebern jährlich bis zum 30.09. die für die Ermittlung des
Aufwendungsersatzes nach § 8 notwendigen Unterlagen vor. Diese umfassen
einen von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften
Jahresabschlußbericht für das vergangene Jahr, eine Hochrechnung
für das laufende Jahr sowie eine Kalkulation für das Folgejahr.(3) Die nähere Aufgliederung der
Unterlagen nach Abs. 2 kann in einer Anlage zu diesem Vertrag geregelt
werden. Anhand der Unterlagen muss auch die Eigenständigkeit i.S. des
§ 1 Abs. 2 und 3 beurteilt werden können.(4) Sowohl die Haushaltslegung als
auch die finanzielle Eigenständigkeit kann auf Veranlassung der Auftraggeber
durch unabhängige Sachverständige geprüft werden. § 10Rechte und Pflichten der Auftraggeber(1) Zum Zweck der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Überwachungspflicht gem. § 11 Abs. 3 S. 3
TPG bilden die Auftraggeber eine Kommission. (2) Die Koordinierungsstelle ist verpflichtet,
der Kommission die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen
sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.(3) Die Kommission berichtet den Auftraggebern
in regelmäßigen Abständen über die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
Die Auftraggeber informieren die Auftragnehmerin über das Ergebnis. § 11Laufzeit/Kündigung(1) Dieser Vertrag kann ordentlich
frühestens zum 31.12.2003 unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten
gekündigt werden.(2) Nach Ablauf dieser Frist kann der
Vertrag jährlich zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer 12-monatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.(3) Die Auftraggeber können je
getrennt kündigen, die Spitzenverbände der Krankenkassen jedoch
nur gemeinsam.(4) Eine Kündigung aus wichtigem
Grund ist ohne Einhaltung einer Frist jederzeit möglich.(5) Eine Kündigung kann nur erfolgen,
nachdem zuvor eine Schlichtungsverfahren unter Leitung des Bundesministeriums
für Gesundheit durchgeführt wurde. Die Vertragspartei, die eine
Kündigung beabsichtigt, hat das Bundesministerium für Gesundheit
unverzüglich über die Kündigungsabsicht unter Angabe der
Gründe zu unterrichten.(6) Diese Kündigungsfristen gelten
auch für die Anlagen zu diesem Vertrag, soweit nichts Abweichendes
in den Anlagen vereinbart wird. § 12InkrafttretenDieser Vertrag bedarf der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit.Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung
im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft. § 13Sonstiges(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages
wird der Vertrag über Zusammenarbeit und Finanzierung der Vermittlung
von Herzen, Nieren, Lebern, Lungen und Bauchspeicheldrüsen vom 19.06.1989,
den die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), das Kuratorium für
Dialyse und Nierentransplantation (KfH) und die Spitzenverbände der
Krankenkassen mit der Stichting Eurotransplant International Foundation
(ET) geschlossen hatten, aufgehoben, soweit er Regelungsgegenstände
nach § 11 TPG enthält und im vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes
bestimmt ist. Diese Regelung gilt gem. § 11 Abs. 1 i.V.m.
§ 25 Abs. 1 TPG auch für Transplantationszentren, die Vertragspartner
des Vertrages vom 19.06.1989 waren oder diesem Vertrag später beigetreten
waren.(2) Soweit darüber hinausgehend
Verträge bestehen, die die Aufgaben der Koordinierungsstelle berühren,
sind diese aufzuheben oder den Vorgaben des TPG und dieses Vertrages anzupassen. § 14Salvatorische KlauselSollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages
unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen
Bestimmungen nicht berührt.
Mehr Informationen:
Vertrag über die Vermittlungsstelle
Anlagen
Durchführungsbestimmung zur Datenverarbeitung und Begleitpapiere (§ 2 Abs. 3 letzter Satz)
Durchführungsbestimmung zur Organisationsstruktur der Koordinierungsstelle (§ 5 Abs. 1)
Durchführungsbestimmung zum Tätigkeitsbericht (§ 6)
Durchführungsbestimmung zum Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 1)
Durchführungsbestimmung zum Verrechnungsverfahren (§ 8 Abs. 3)
Anlagen
Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 1
Durchführungsbestimmung zu § 11 Abs. 4
Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung
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Quelle: http://www.bmgesundheit.de/bmg-text/themen/organspende/dokumente/vertrag/tpgver2.htm