| Arbeitsblatt 5 | Transplantationsgesetz (TPG) |
Vierter Abschnitt 1
Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe
§ 11 Zusammenarbeit bei der Organentnahme, Koordinierungsstelle
Die Transplantationszentren und die anderen Krankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und mit der Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle unterrichtet. Das zuständige Transplantationszentrum klärt in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle, ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt das zuständige Transplantationszentrum die Personalien dieser Patienten und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszentrum diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Daten an die Koordinierungsstelle.
Aufgabe:
Bevor das TPG in Kraft trat, ging statistisch gesehen noch nicht einmal von jedem zweiten der 1092 bundesdeutschen Krankenhäuser mit Grund- und Regelversorgung eine Organspendemeldung2 bei den Transplantationszentren ein. Seit 1997 gibt es o.g. Regelung.
Frage:
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Welche möglichen Konflikte können daraus entstehen?
Präsentieren Sie die Ergebnisse auf Folie, Flipchart oder Stellwand.
1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631).
2Baureithel U. & Bergmann A.: Herzloser Tod. Das Dilemma der Organspende. Klett-Cotta 1999, S. 38.