| Arbeitsblatt 6 | Transplantationsgesetz (TPG) |
Sechster Abschnitt 1
Verbotsvorschriften
§ 17 Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe, sowie Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen hergestellt sind und den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung oder Registrierung unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind.
Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens
sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 Organhandel
Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Der Versuch ist strafbar.
Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen Handeltreibens waren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
Aufgabe:
Sind § 17 und § 18 Ihrer Ansicht nach dazu geeignet, um den Handel mit Organen zu unterbinden?
Sind § 17 und § 18 Ihrer Ansicht nach dazu geeignet, um PatientInnen davon abzuhalten sich Organe im Ausland zu kaufen?
Dürfen Kranke die finanzielle Not anderer Menschen ausnutzen?
Diskutieren Sie Ihre Ergebnisse in der Gruppe.
Halten Sie das Gruppenergebnisse auf Folie, Flipchart oder Stellwand fest.
1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631).