Organspende in Frage gestellt


Arbeitsblatt 6 Transplantationsgesetz (TPG)

Das Transplantationsgesetzes - § 17 Verbot des Organhandels und § 18 Organhandel

Sechster Abschnitt 1

Verbotsvorschriften

§ 17 Verbot des Organhandels

(1) Es ist verboten, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu trei­ben. Satz 1 gilt nicht für die Gewährung oder Annahme eines angemessenen Entgelts für die zur Er­reichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für die Ent­nahme, die Konservierung, die weitere Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infek­tionsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung der Organe, sowie Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen hergestellt sind und den Vorschriften des Arzneimittelge­setzes über die Zulassung oder Registrierung unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung frei­gestellt sind.

  1. Ebenso ist verboten, Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens

    sind, zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.


Siebter Abschnitt

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 18 Organhandel

  1. Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ Handel treibt oder entgegen § 17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  2. Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

  3. Der Versuch ist strafbar.

  4. Das Gericht kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen Handeltrei­bens wa­ren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).



Aufgabe:

  1. Sind § 17 und § 18 Ihrer Ansicht nach dazu geeignet, um den Handel mit Organen zu unterbinden?

  2. Sind § 17 und § 18 Ihrer Ansicht nach dazu geeignet, um PatientInnen davon abzuhalten sich Organe im Ausland zu kaufen?

  3. Dürfen Kranke die finanzielle Not anderer Menschen ausnutzen?

  4. Diskutieren Sie Ihre Ergebnisse in der Gruppe.

  5. Halten Sie das Gruppenergebnisse auf Folie, Flipchart oder Stellwand fest.



1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631).


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