| Arbeitsblatt 3 | Transplantationsgesetz (TPG) |
Dritter Abschnitt1
Organentnahme bei lebenden Organspendern
§ 8 Zulässigkeit der Organentnahme
1. Die Entnahme von Organen einer lebenden Person ist nur zulässig, wenndie Person
a) volljährig und einwilligungsfähig ist,b) nach Absatz 2 Satz 1 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,
c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesund-heitlich schwer beeinträchtigt wird, die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu lindern, ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
Aufgabe:
Kann einem nahestehenden Menschen eine Lebendspende verweigert werden?
Diskutieren Sie Ihre Ergebnisse in der Gruppe.
Halten Sie das Gruppenergebnisse auf Folie, Flipchart oder Stellwand fest.
1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631).