Organspende in Frage gestellt


Arbeitsblatt 2 Transplantationsgesetz (TPG)

Das Transplantationsgesetzes

- § 4 Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen

Zweiter Abschnitt 1

§ 4 Organentnahme mit Zustimmung anderer Personen

  1. Liegt dem Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor, ist dessen nächster Ange­höriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraus­setzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organspen­ders zu beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist wi­derrufen kann.

  1. Nächste Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung

    1. Ehegatte,

    2. volljährige Kinder,

    3. Eltern oder, sofern der mögliche Organspender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge

    für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger

    zustand, dieser Sorgeinhaber,

    4. volljährige Geschwister,

    5. Großeltern.

Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangi­gen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entschei­dung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger An­gehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.

  1. Hatte der mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.

Aufgabe:

  1. Sie haben nie mit anderen über Transplantation, Organspende oder Ihrer Zustimmung bzw. Ablehnung bezüglich der Organspende gesprochen. Nach welchen Kriterien sollten Ihre nächsten Angehörigen dann entscheiden? Schreiben Sie konkret auf, woraus andere Ihren „mutmaßlichen Willen“ ermitteln können?

  2. Diskutieren Sie Ihre Ergebnisse in der Gruppe.

  3. Halten Sie das Gruppenergebnisse auf Folie, Flipchart oder Stellwand fest.

1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631).


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