Allgemeine
Vorschriften Entnahme bei toten Spendern Entnahme bei lebenden Spendern Entnahme, Vermittlung und Übertragung
bestimmter Organe Meldungen, Datenschutz ... Verbotsvorschriften Straf- und Bußgeldvorschriften
Gesetz
über die Spende, Entahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz
- TPG)
vom
5. November 1997 (BGBL.I S.2631)
Der Bundestag
hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster
Abschnitt Allgemeine Vorschriften§
1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen
oder Geweben (Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen
sowie für die Übertragung der Organe einschließlich der
Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot
des Handels mit menschlichen Organen.
(2) Dieses Gesetz
gilt nicht für Blut und Knochenmark sowie embryonale und fetale Organe
und Gewebe.
§
2 Aufklärung der Bevölkerung,
Erklärung zur Organspende, Organspenderegister, Organspendeausweise
(1) Die nach
Landesrecht zuständigen Stellen, die Bundesbehörden im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende,
die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung
aufklären. Sie sollen auch Ausweise für die Erklärung zur
Organspende (Organspendeausweise) zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen
bereithalten. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen
stellen diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren
Versicherten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung
mit der Bitte, eine Erklärung zur Organspende abzugeben.
(2) Wer eine
Erklärung zur Organspende abgibt, kann in eine Organentnahme nach
§ 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich
benannten Person seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur
Organspende). Die Erklärung kann auf bestimmte Organe beschränkt
werden. Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können
vom vollendeten sechzehnten, der Widerspruch kann vom vollendeten vierzehnten
Lebensjahr an erklärt werden.
(3) Das Bundesministerium
für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärungen zur Organspende
auf Wunsch der Erklärenden zu speichern und darüber berechtigten
Personen Auskunft zu erteilen (Organspenderegister). Die gespeicherten
personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung verwendet
werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung abgegeben hatte, eine
Organentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig ist. Die Rechtsverordnung
regelt insbesondere
- die für die Entgegennahme einer Erklärung zur
Organspende oder für deren Änderung zuständigen öffentlichen Stellen
(Anlaufstellen), die Verwendung eines Vordrucks, die Art der darauf
anzugebenden Daten und die Prüfung der Identität des Erklärenden,
- die Übermittlung der Erklärung durch die
Anlaufstellen an das Organspenderegister sowie die Speicherung der
Erklärung und der darin enthaltenen Daten bei den Anlaufstellen und dem
Register,
- die Aufzeichnung aller Abrufe im
automatisierten Verfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie
der sonstigen Auskünfte aus dem Organspenderegister zum Zwecke der
Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen und Auskünfte,
- die Speicherung der Personendaten der nach
Absatz 4 Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem Register sowie die
Vergabe, Speicherung und Zusammensetzung der Codenummern für ihre
Auskunftsberechtigung,
- die Löschung der gespeicherten Daten und
- die Finanzierung
des Organspenderegisters.
(4) Die Auskunft
aus dem Organspenderegister darf ausschließlich an den Erklärenden
sowie an einen von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt
benannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung
der Organe des möglichen Organspenders beteiligt ist und auch nicht
Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt
ist. Die Anfrage darf erst nach der Feststellung des Todes gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf nur an den Arzt weitergegeben
werden, der die Organentnahme vornehmen soll, und an die Person, die nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über
eine in Frage kommende Organentnahme zu unterrichten ist.
(5) Das Bundesministerium
für Gesundheit kann durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung
des Bundesrates ein Muster für einen Organspendeausweis festlegen
und im Bundesanzeiger bekanntmachen. Zweiter
Abschnitt Organentnahme bei toten Organspendern§
3 Organentnahme mit Einwilligung des
Organspenders
(1) Die Entnahme
von Organen ist, soweit in § 4 nichts Abweichendes bestimmt ist,
nur zulässig, wenn
- der Organspender in die Entnahme eingewilligt
hatte,
- der Tod des Organspenders nach Regeln, die dem
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
festgestellt ist und
- der Eingriff
durch einen Arzt vorgenommen wird.
(2) Die Entnahme
von Organen ist unzulässig, wenn
- die Person, deren Tod festgestellt ist, der
Organentnahme widersprochen hatte,
- nicht vor
der Entnahme bei dem Organspender der endgültige, nicht behebbare
Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des
Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat
den nächsten Angehörigen des Organspenders über die beabsichtigte
Organentnahme zu unterrichten. Er hat Ablauf und Umfang der Organentnahme
aufzuzeichnen. Der nächste Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme.
Er kann eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
§
4 Organentnahme mit Zustimmung anderer
Personen
(1) Liegt dem
Arzt, der die Organentnahme vornehmen soll, weder eine schriftliche Einwilligung
noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vor,
ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem
eine Erklärung zur Organspende bekannt ist. Ist auch dem Angehörigen
eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 nur zulässig,
wenn ein Arzt den Angehörigen über eine in Frage kommende Organentnahme
unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Der Angehörige hat bei
seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen
Organspenders zu beachten. Der Arzt hat den Angehörigen hierauf hinzuweisen.
Der Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, daß er seine
Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen
kann.
(2) Nächste
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind in der Rangfolge ihrer Aufzählung
- Ehegatte,
- volljährige Kinder,
- Eltern oder, sofern der mögliche Organspender
zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser
Zeit nur einem Elternteil, einem Vor mund oder einem Pfleger zustand,
dieser Sorgeinhaber,
- volljährige Geschwister,
- Großeltern.
Der nächste
Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt,
wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organspenders
zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung
des Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen
genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine
Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen
beachtlich. Ist ein vorrangiger Angehöriger innerhalb angemessener
Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des
nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen. Dem nächsten
Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen
Organspender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit
offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der
mögliche Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme
einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des
nächsten Angehörigen.
(4) Der Arzt
hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der Angehörigen sowie
der Personen nach Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die Personen
nach den Absätzen 2 und 3 haben das Recht auf Einsichtnahme. Eine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 bedarf der Schriftform.
§
5 Nachweisverfahren
(1) Die Feststellungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür
qualifizierte Ärzte zu treffen, die den Organspender unabhängig
voneinander untersucht haben. Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststellung durch einen
Arzt, wenn der endgültige, nicht behebbare Stillstand von Herz und
Kreislauf eingetreten ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen
sind.
(2) Die an den
Untersuchungen nach Absatz 1 beteiligten Ärzte dürfen weder
an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe des Organspenders
beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen,
der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse
und ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zugrundeliegenden
Untersuchungsbefunde jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und
zu unterschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den Personen
nach § 4 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 ist Gelegenheit zur Einsichtnahme
zu geben. Sie können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
§
6 Achtung der Würde des Organspenders
(1) Die Organentnahme
und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter
Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen
Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
(2) Der Leichnam
des Organspenders muß in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben
werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegenheit zu geben,
den Leichnam zu sehen.
§
7 Auskunftspflicht
(1) Dem Arzt,
der eine Organentnahme bei einem möglichen Spender nach § 3
oder § 4 beabsichtigt, oder der von der Koordinierungsstelle (§
11) beauftragten Person ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit
dies zur Feststellung, ob die Organentnahme nach diesen Vorschriften zulässig
ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen, sowie zur Unterrichtung
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist. Der Arzt muß in einem
Krankenhaus tätig sein, das nach § 108 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für
die Übertragung der Organe, deren Entnahme er beabsichtigt, zugelassen
ist oder mit einem solchen Krankenhaus zum Zwecke der Entnahme dieser
Organe zusammenarbeitet. Die Auskunft soll für alle Organe, deren
Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Die Auskunft darf
erst erteilt werden, nachdem der Tod des möglichen Organspenders
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt ist.
(2) Zur Auskunft
verpflichtet sind
- Ärzte, die den möglichen Organspender wegen
einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,
- Ärzte, die über den möglichen Organspender eine
Auskunft aus dem Organspenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben,
- der Arzt, der bei dem möglichen Organspender
die Leichenschau vorgenommen hat,
- die Behörde, in deren Gewahrsam sich der
Leichnam des möglichen Organspenders befindet, und
- die von der
Koordinierungsstelle beauftragte Person, soweit sie nach Absatz 1 Auskunft
erhalten hat.
Dritter
Abschnitt Organentnahme bei lebenden Organspendern§
8 Zulässigkeit der Organentnahme
(1) Die Entnahme von Organen einer lebenden Person
ist nur zulässig, wenn
- volljährig und
einwilligungsfähig ist,
- nach Absatz 2 Satz
1 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme eingewilligt hat,
- nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das
Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der
Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird,
- die Übertragung des Organs auf den vorgesehenen
Empfänger nach ärztlicher Beurteilung geeignet ist, das Leben dieses
Menschen zu erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krankheit zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Beschwerden zu
lindern,
- ein geeignetes Organ eines Spenders nach § 3
oder § 4 im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
- der Eingriff
durch einen Arzt vorgenommen wird.
Die Entnahme von
Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus
nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder
zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender
in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.
(2) Der Organspender
ist über die Art des Eingriffs, den Umfang und mögliche, auch
mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organentnahme
für seine Gesundheit sowie über die zu erwartende Erfolgsaussicht
der Organübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar
eine Bedeutung für die Organspende beimißt, durch einen Arzt
aufzuklären. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines weiteren
Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend gilt, und,
soweit erforderlich, anderer sachverständiger Personen zu erfolgen.
Der Inhalt der Aufklärung und die Einwilligungserklärung des
Organspenders sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den aufklärenden
Personen, dem weiteren Arzt und dem Spender zu unterschreiben ist. Die
Niederschrift muß auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche
Absicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 enthalten. Die Einwilligung
kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.
(3) Die Entnahme
von Organen bei einem Lebenden darf erst durchgeführt werden, nachdem
sich der Organspender und der Organempfänger zur Teilnahme an einer
ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Weitere
Voraussetzung ist, daß die nach Landesrecht zuständige Kommission
gutachtlich dazu Stellung genommen hat, ob begründete tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die
Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen
Handeltreibens nach § 17 ist. Der Kommission muß ein Arzt,
der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt
ist noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen
beteiligt ist, eine Person mit der Befähigung zum Richteramt und
eine in psychologischen Fragen erfahrene Person angehören. Das Nähere,
insbesondere zur Zusammensetzung der Kommission, zum Verfahren und zur
Finanzierung, wird durch Landesrecht bestimmt. Vierter
Abschnitt Entnahme, Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe§
9 Zulässigkeit der Organübertragung
Die Übertragung
von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm darf nur
in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen
werden. Sind diese Organe Spendern nach § 3 oder § 4 entnommen
worden (vermittlungspflichtige Organe), ist ihre Übertragung nur
zulässig, wenn sie durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der
Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind. Sind vermittlungspflichtige
Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung
darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung
der Regelungen nach § 11 durchgeführt wurde.
§
10 Transplantationszentren
(1) Transplantationszentren
sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die
nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von in §
9 Satz 1 genannten Organen zugelassen sind. Bei der Zulassung nach §
108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für
die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte,
leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten
und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
(2) Die Transplantationszentren
sind verpflichtet,
- Wartelisten der zur Transplantation
angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12
erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme
eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme in die
Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu
unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der
Warteliste,
- über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln
zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und
Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
- die auf Grund der §en 11 und 12 getroffenen
Regelungen zur Organentnahme und Organvermittlung einzuhalten,
- jede Organübertragung so zu dokumentieren, daß
eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender
ermöglicht wird; bei der Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen
ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1 Satz 1) anzugeben, um eine
Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
- vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen
für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus
sicherzustellen und
- nach Maßgabe
der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Maßnahmen
zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren
ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz
durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern
nach § 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Absatz 2 Nr.
4 und 6 gilt für die Übertragung von Augenhornhäuten entsprechend.
§
11 Zusammenarbeit bei der Organentnahme,
Koordinierungsstelle
(1) Die Entnahme
von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung
von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe
der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler
Zusammenarbeit. Zur Organisation dieser Aufgabe errichten oder beauftragen
die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände
der Krankenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Koordinierungsstelle).
Sie muß auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft,
der Zahl und Qualifika- tion ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation
sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,
daß die Maßnahmen nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren
und den anderen Krankenhäusern nach den Vorschriften dieses Gesetzes
durchgeführt werden. Die Transplantationszentren müssen in der
Koordinierungsstelle angemessen vertreten sein.
(2) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam und die Koordinierungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben
der Koordinierungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser. Der Vertrag regelt insbesondere
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit
einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen
Maßnahmen sowie die Rahmenregelungen für die Zusammenarbeit der
Beteiligten,
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
mit der Vermittlungsstelle,
- die Unterstützung der Transplantationszentren
bei Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- den Ersatz
angemessener Aufwendungen der Koordinierungsstelle für die Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung
von Leistungen, die Transplantationszentren und andere Krankenhäuser
im Rahmen der Organentnahme erbringen.
(3) Der Vertrag
nach den Absätzen 1 und 2 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder
seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht
entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(4) Die Transplantationszentren
und die anderen Krankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und
mit der Koordinierungsstelle zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der
Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms
von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Spender vermittlungspflichtiger
Organe in Betracht kommen, dem zuständigen Transplantationszentrum
mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle unterrichtet. Das zuständige
Transplantationszentrum klärt in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle,
ob die Voraussetzungen für eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt
das zuständige Transplantationszentrum die Personalien dieser Patienten
und weitere für die Durchführung der Organentnahme und -vermittlung erforderliche personenbezogene Daten. Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, dem zuständigen Transplantationszentrum diese
Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Daten an die Koordinierungsstelle.
(5) Die Koordinierungsstelle
veröffentlicht jährlich einen Bericht, der die Tätigkeit
jedes Transplantationszentrums im vergangenen Kalenderjahr nach einheitlichen
Vorgaben darstellt und insbesondere folgende, nicht personenbezogene Angaben
enthält:
- Zahl und Art der durchgeführten
Organübertragungen nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Organen
von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,
- die Entwicklung der Warteliste, insbesondere
aufgenommene, transplantierte, aus anderen Gründen ausgeschiedene sowie
verstorbene Patienten,
- die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme
in die Warteliste,
- Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und
Versichertenstatus der zu Nummer 1 bis 3 betroffenen Patienten,
- die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3
Satz 1 und die Dokumentation ihrer durch die Organspende bedingten
gesundheitlichen Risiken,
- die durchgeführten
Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 10 Abs. 2 Nr.
6.
In dem Vertrag nach
Absatz 2 können einheitliche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht
und die ihm zugrundeliegenden Angaben der Transplantationszentren vereinbart
werden.
(6) Kommt ein
Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben.
§
12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
(1) Zur Vermittlung
der vermittlungspflichtigen Organe errichten oder beauftragen die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle). Sie muß
auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft,
der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation
sowie ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,
daß die Organvermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgt.
Soweit sie Organe vermittelt, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes entnommen werden, muß sie auch gewährleisten,
daß die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen Maßnahmen
nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durchgeführt
werden. Es dürfen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit
den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschriften entnommen worden
sind, soweit deren Anwendung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den
Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist.
(2) Als Vermittlungsstelle
kann auch eine geeignete Einrichtung beauftragt werden, die ihren Sitz
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Organe
im Rahmen eines internationalen Organaustausches unter Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicherzustellen,
daß die Vorschriften der §en 14 und 15 sinngemäß
Anwendung finden; eine angemessene Datenschutzaufsicht muß gewährleistet
sein.
(3) Die vermittlungspflichtigen
Organe sind von der Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere
nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit für geeignete Patienten zu
vermitteln. Die Wartelisten der Transplantationszentren sind dabei als
eine einheitliche Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungsentscheidung
ist für jedes Organ unter Angabe der Gründe zu dokumentieren
und unter Verwendung der Kenn-Nummer dem Transplantationszentrum und der
Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger
gemeinsam und die Vermittlungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben
der Vermittlungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren.
Der Vertrag regelt insbesondere
- die Art der von den Transplantationszentren
nach § 13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die Patienten sowie
die Verarbeitung und Nutzung dieser Angaben durch die Vermittlungsstelle
in einheitlichen Wartelisten für die jeweiligen Arten der
durchzuführenden Organübertragungen,
- die Erfassung der von der Koordinierungsstelle
nach § 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe,
- die Vermittlung der Organe nach den
Vorschriften des Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der
Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4,
- die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen
in regelmäßigen Abständen durch eine von den Vertragspartnern bestimmte
Prüfungskommission,
- die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
mit der Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren,
- eine regelmäßige Berichterstattung der
Vermittlungsstelle an die anderen Vertragspartner,
- den Ersatz angemessener Aufwendungen der
Vermittlungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
- eine vertragliche
Kündigungsmöglichkeit bei Vertragsverletzungen der Vermittlungsstelle.
(5) Der Vertrag
nach den Absätzen 1 und 4 sowie seine Änderung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundesanzeiger
bekanntzumachen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder
seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht
entspricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
(6) Kommt ein
Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 nicht innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, bestimmt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben. Fünfter
Abschnitt Meldungen, Datenschutz, Fristen, Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft§
13 Meldungen, Begleitpapiere
(1) Die Koordinierungsstelle
verschlüsselt in einem mit den Transplantationszentren abgestimmten
Verfahren die personenbezogenen Daten des Organspenders und bildet eine
Kenn-Nummer, die ausschließlich der Koordinierungsstelle einen Rückschluß
auf die Person des Organspenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist
in die Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzunehmen. Die Begleitpapiere
enthalten daneben alle für die Organübertragung erforderlichen
medizinischen Angaben. Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die
Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erforderlichen medizinischen
Angaben an die Vermittlungsstelle und übermittelt nach Entscheidung
der Vermittlungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantationszentrum,
in dem das Organ auf den Empfänger übertragen werden soll. Das
Nähere wird im Vertrag nach § 11 Abs. 2 geregelt.
(2) Die Koordinierungsstelle
darf Angaben aus den Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten des
Organspenders zur weiteren Information über diesen nur gemeinsam
verarbeiten und nutzen, insbesondere zusammenführen und an die Transplantationszentren
weitergeben, in denen Organe des Spenders übertragen worden sind,
soweit dies zur Abwehr einer zu befürchtenden gesundheitlichen Gefährdung
der Organempfänger erforderlich ist.
(3) Der behandelnde
Arzt hat Patienten, bei denen die Übertragung vermittlungspflichtiger
Organe medizinisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung
unverzüglich an das Transplantationszentrum zu melden, in dem die
Organübertragung vorgenommen werden soll. Die Meldung hat auch dann
zu erfolgen, wenn eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplantationszentren
melden die für die Organvermittlung erforderlichen Angaben über
die in die Wartelisten aufgenommenen Patienten nach deren schriftlicher
Einwilligung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der Einwilligung
darüber zu unterrichten, an welche Stellen seine personenbezogenen
Daten übermittelt werden. Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen
der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des
Patienten keinen Aufschub, kann sie auch ohne seine vorherige Einwilligung
erfolgen; die Einwilligung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
§
14 Datenschutz
(1) Ist die Koordinierungsstelle
oder die Vermittlungsstelle eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der
Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz überwacht, auch wenn ihr hinreichende
Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften nicht vorliegen
oder die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden. Dies gilt auch für
die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Personen mit
Ausnahme des Erklärenden, an die nach § 2 Abs. 4 Auskunft aus
dem Organspenderegister erteilt oder an die die Auskunft weitergegeben
worden ist.
(2) Die an der
Erteilung oder Weitergabe der Auskunft nach § 2 Abs. 4 beteiligten
Personen mit Ausnahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme nach
§ 8 Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung, Unterrichtung oder
Übermittlung nach § 11 Abs. 4 sowie die an der Organentnahme, -vermittlung oder
-übertragung beteiligten Personen dürfen personenbezogene Daten
der Organspender und der Organempfänger nicht offenbaren. Dies gilt
auch für personenbezogene Daten von Personen, die nach § 3 Abs.
3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach § 4 über eine
in Frage kommende Organentnahme unterrichtet worden sind. Die im Rahmen
dieses Gesetzes erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für
andere als in diesem Gesetz genannte Zwecke nicht verarbeitet oder genutzt
werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren verarbeitet und
genutzt werden, deren Gegenstand die Verletzung des Offenbarungsverbots
nach Satz 1 oder 2 ist.
§
15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
Die Aufzeichnungen
über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse
nach § 5 Abs. 2 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8
Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung
und -übertragung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die in
Aufzeichnungen und Dokumentationen nach den Sätzen 1 und 2 enthaltenen
personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum Ablauf eines weiteren
Jahres zu vernichten; soweit darin enthaltene personenbezogene Daten in
Dateien gespeichert sind, sind diese innerhalb dieser Frist zu löschen.
§
16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse
der medizinischen Wissenschaft
(1) Die Bundesärztekammer
stellt den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien
fest für
- die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen,
nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des
Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der
dazu jeweils erforderlichen ärztlichen Qualifikation,
- die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation der Gründe für die
Aufnahme oder die Ablehnung der Aufnahme,
- die ärztliche Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Satz
2,
- die Anforderungen an die im Zusammenhang mit
einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen
Maßnahmen einschließlich ihrer Dokumentation, insbesondere an
a) die Untersuchung des Organspenders, der entnommenen Organe
und der Organempfänger, um die gesundheitlichen Risiken für
die Organempfänger, insbesondere das Risiko der Übertragung
von Krankheiten, so gering wie möglich zu halten, b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung und
Beförderung der Organe, um diese in einer zur Übertragung oder
zur weiteren Aufbereitung und Aufbewahrung vor einer Übertragung
geeigneten Beschaffenheit zu erhalten,
- die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs.
3 Satz 1 und
- die Anforderungen
an die im Zusammenhang mit einer Organentnahme und -übertragung
erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
Die Einhaltung des
Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn
die Richtlinien der Bundesärztekammer beachtet worden sind.
(2) Bei der Erarbeitung
der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 sollen Ärzte, die
weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt
sind noch Weisungen eines Arztes unterstehen, der an solchen Maßnahmen
beteiligt ist, bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 und 5 Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Personen
aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung von Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Personen aus dem Kreis der Angehörigen
von Organspendern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein. Sechster
Abschnitt Verbotsvorschriften§
17 Verbot des Organhandels
(1) Es ist verboten,
mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel
zu treiben. Satz 1 gilt nicht für
- die Gewährung oder Annahme eines angemessenen
Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbehandlung gebotenen
Maßnahmen, insbesondere für die Entnahme, die Konservierung, die weitere
Aufbereitung einschließlich der Maßnahmen zum Infektionsschutz, die
Aufbewahrung und die Beförderung der Organe, sowie
- Arzneimittel,
die aus oder unter Verwendung von Organen hergestellt sind und den Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung oder Registrierung
unterliegen oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung
freigestellt sind.
(2) Ebenso ist verboten,
Organe, die nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind,
zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen
zu lassen. Siebter
Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften§
18 Organhandel
(1) Wer entgegen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Organ Handel treibt oder entgegen §
17 Abs. 2 ein Organ entnimmt, überträgt oder sich übertragen
läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der
Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig,
ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch
ist strafbar.
(4) Das Gericht
kann bei Organspendern, deren Organe Gegenstand verbotenen Handeltreibens
waren, und bei Organempfängern von einer Bestrafung nach Ab- satz 1 absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).
§
19 Weitere Strafvorschriften
(1) Wer entgegen
§ 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 4 oder Satz 2 ein Organ
entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(3) Wer entgegen
§ 2 Abs. 4 Satz 1 oder 3 eine Auskunft erteilt oder weitergibt oder
entgegen § 13 Abs. 2 Angaben verarbeitet oder nutzt oder entgegen
§ 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 personenbezogene Daten offenbart, verarbeitet
oder nutzt, wird, wenn die Tat nicht in § 203 des Strafgesetzbuchs
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen
der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der
Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§
20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 die Feststellung der
Untersuchungsergebnisse oder ihren Zeitpunkt nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet oder
nicht unterschreibt,
- entgegen § 9 ein Organ überträgt,
- entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4, auch in Verbindung
mit Abs. 3, die Organübertragung nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise dokumentiert oder
- entgegen
§ 15 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens
zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
werden. Siebter
Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften§
21 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3018),
zuletzt geändert gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 7 der Punkt am
Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
"8. die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten Organe und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind."
- § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. menschliche Organe, Organteile und Gewebe, die unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen entnommen werden, wenn diese Menschen unter der fachlichen Verantwortung dieses Arztes behandelt werden." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Blutzubereitungen."
§
22 Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
§ 115 a
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
- (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das
zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplanta- tionsgesetzes entsprechend."
§ 23 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 2 Abs.
1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl.
I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997
(BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,".
§
24 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 5 des
Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
- In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
- Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 angefügt:
"15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist."
§
25 Übergangsregelungen
(1) Bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände
nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs.
1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs.
6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände
nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs.
1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs.
6 ersetzt werden.
§
26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz
tritt am 1. Dezember 1997 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes
bestimmt ist. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 tritt am 1. Dezember 1999 in
Kraft.
(2) Am 1. Dezember
1997 treten außer Kraft:
- die Verordnung über die Durchführung von
Organtransplantationen vom 4. Juli 1975 (GBl. I Nr. 32 S. 597), geändert
durch Verordnung vom 5. August 1987 (GBl. I Nr. 19 S. 199),
- die Erste
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Durchführung
von Organtransplantationen vom 29. März 1977 (GBl. I Nr. 13 S.
141).
___________
Das vorstehende
Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 5.
November 1997
D e r B u n d
e s p r ä s i d e n t R o m a n H e r z o g
D e r B u n d
e s k a n z l e r D r. H e l m u t K o h l
D e r B u n d
e s m i n i s t e r f ü r G e s u n d h e i t H o r s t S e e h o f e r
D e r B u n d
e s m i n i s t e r d e r J u s t i z S c h m i d t - J o r t z i g
D e r B u n d
e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g
N o r b
e r t B l ü m
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