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Gesetze und Hintergrundinformationen zum Transplantationsgesetz (TPG)


Stellungnahmen


Stellungnahme von Roberto Rotondo

zu den Ausführungsgesetzen zum Transplantationsgesetz bei der LAG-Sitzung der Bündnis 90/Die Grünen Nierdersachsen im Landtag in Hannover am 25.11.1999


Psychologische Begutachtung von lebenden Organspendern durch eine Kommission

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzliche Anmerkungen
  2. Problembeschreibung
  3. Grundsätzliche Ziele, in den Ausführungsgesetzen beachtet werden müssen
  4. Das praktische Vorgehen bei der Prüfung durch die Kommission am Beispiel des sogenannten „Münchener Modell“
  5. Allgemeines
  6. Der formale Ablauf
  7. Anmerkungen

Grundsätzliche Anmerkungen

Die Anzahl der Patienten und den ihnen nahestehenden Personen, die betroffen sind durch die Möglichkeit zur Lebendspende, ist sehr groß. In Deutschland werden derzeit nach Angaben des Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH) ca. 45.000 Dialysepatienten behan­delt. Jährlich kommen ca. 12.000 Menschen hinzu, die an chronischem Nierenversagen erkranken. Die Zahl der Patienten, die auf eine Nierenttransplantation warten beträgt derzeit ca. 11.000. Unter Transplantationsmedizinern hat die Lebend-Transplantation von Lebern zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei dieser Technik, die vornehmlich bei Kindern angewandt wird, wird dem Kind ein kleiner Leberlappen eines Elternteiles transplantiert. Die Forschung untersucht die Möglichkeit von Lungen-, Bauchspeicheldrüsen- und Dünndarm-Lebendspenden. Die Anzahl der Patienten, für diese Organtransplantationen in Frage kommen, sind geringer als bei der Niere.

Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Christa Nickels vom 23. April 1999 auf eine Anfrage der Abgeordneten Christa Reichert (CDU/CSU) (Drucksache 14/868) legt jedoch offen, daß sich das Verfahren zur Lebendspende für alle möglichen oder vorstellbaren Lebend-Organ­transplantationen unserer Ansicht nach noch in einem Forschungsstadium befindet und längst nicht als anerkanntes, sicheres Verfahren bezeichnet werden kann.

Beispielsweise wurden zwischen 1991 und 1998 nur 1084 Nieren-Lebendspenden durchgeführt. Im gleichen Zeitraum wurden lediglich 111 Leber-Lebendspenden durchgführt.

Das Transplantationsgesetz (TPG) und auch ein Verfassungsgerichtsurteil vom 11. August 1999 stellen jedoch klar, daß der postmortalen Organentnahme Vorrang gegenüber der Lebendspende einzuräumen ist. Eine weitere Ausweitung dieser Technologie, trotz einer großen Anzahl von Pati­enten, die betroffen sind, ist nicht Ziel des TPG.

Problembeschreibung

In § 8 des TPG werden Auflagen darüber gemacht, wann eine Entnahme von Organen bei einem Lebenden durchgeführt werden darf. In § 8 , Abs. 3 des TPG wird bestimmt, daß die Zusammenset­zung der Kommission, das Verfahren und die Finanzierung durch Landesrecht bestimmt wird. Das TPG hat somit nur den äußeren Rahmen festgelegt. Hinweise auf eine mögliche Verfahrensweise zur Begutachtung von potentiellen Spendern und Empfängern gibt ein Verfassungsgerichtsurteil vom 11. August 1999 (BVerfG, 1 BvR 2181/98 vom 11.8.1999, Absatz-Nr. (1 - 93)).

Die Verfassungsrichter lehnten die Beschwerden von drei Beschwerdeführern (Bf) ab. Die Be­schwerdeführer:

  1. Ein Patient, der an Niereninsuffizienz und Diabetes leidet und sich regelmäßig einer Dialysebe­handlung unterzie­hen muß.

  2. Ein 61 Jahre alter Mann, der eine seiner beiden Nieren einem ihm nicht bekannten, an termina­ler Niereninsuffizienz leidenden Patienten spenden wollte und

  3. ein Transplantationschirurg, der sich u.a. in seiner Berufsausübung eingeschränkt fühlt und die anonyme fremd­gerichtete Lebendspende und Überkreuz-Spende ermöglichen will und der Mei­nung ist, daß die Vorschriften im TPG einer am Pati­entenwohl orientierten ärztlichen Berufs­ausübung zuwiderliefen.

Grundsätzliche Ziele, in den Ausführungsgesetzen beachtet werden müssen

  1. Die Verfassungsrichter führten aus, daß der postmortalen Organentnahme Vorrang gegenüber der Lebendspende einzuräumen ist. Aus diesem Grund lehnten sie die Verfassungsbeschwerde des 1. Bf ab, obwohl dieser vorgab zu sterben, wenn er nicht das Organ eines ihm unbekannten, nicht nahe stehenden Menschen erhält.

  2. Auch zur Verhinderung des Organhandels ist der postmortalen Organentnahme Vorrang einzu­räumen. Die Verfassungsrichter lehnten die Verfassungsbeschwerde des 2. Bf ab, obwohl dieser ohne finanzielle Vorteile für sich ein Organ spenden wollte. Ausschlaggebend für die Entschei­dung war die Haltung, daß „es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor zu be­wahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132> ). Die führt zu Punkt 3.

  3. Menschen davor zu bewahren, sich persönlichen Schaden zuzufügen. Im Interesse des Gesund­heitsschutzes des (lebenden) Spenders lehnten sie die Beschwerde des 2. Bf . In der Urteilbe­gründung listeten sie die Bedenken auf: Die Verfassungsrichter verwiesen auf Informationen des Bundesministerium für Gesundheit wonach die Organentnahme für den Spender kein Hei­leingriff darstellt, sondern ihm grundsätzlich körperlich schade und seine Gesundheit gefährdet. Sie führten aus, daß „der Ver­lust einer Niere im Sozialhilferecht mit einem Grad der Behinde­rung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eingestuft werde. Das Bundessozi­algericht habe festgestellt, daß der unfallbedingte Verlust einer Niere auch dann, wenn die an­dere Niere gesund sei, in der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Minderung der Er­werbsfähigkeit von mindestens 20 % zu bemessen sei (BSG, Breithaupt, 1976, S. 747 ff.). Eine Person, die nur noch eine gesunde Niere habe, könne sich bei keiner Krankenkasse, keiner Le­bensversicherung oder keinem Betriebs- oder Amtsarzt als vollständig gesund bezeichnen. In der medizinischen Literatur werde die Gefahr ernsterer perioperativer Komplikatio­nen und Langzeitfolgen nach einer Lebendspende zwischen 5 und 20 % und hinsichtlich weniger gravie­render Kompli­kationen zwischen 5 und 50 % angesetzt (Eigler, Deutsche Medizinische Wochen­schrift 1997, S. 1398 <1399>). Für den Verlust einer Niere werde ein Schmerzensgeld von 25.000 bis 30.000 DM als angemessen angesehen (OLG Köln, VersR 1992, S. 1097). Die re­striktive Handhabung der Lebendspende entspreche auch der Rechtslage in den meisten euro­päischen Staaten und habe ferner in dem vom Ministerkomitee des Europarats vom 2. Februar 1999 vorgestellten Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Organtransplantation zum Übereinkom­men des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin Niederschlag gefunden.“

  4. Prüfung des Gesundheits- bzw. Krankheitszustands des potentiellen Empfängers. Die Bun­desärztekammer weist unter anderem darauf hin, daß die Behauptung einer unmittelbaren Le­bensgefahr des Beschwerdeführers zu 1) –was ihm natürlich durch seine behandelnden Ärzte attestiert wurde - aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.

  5. Die Ausweitung der Lebendspende (sogenannte Ringtauschlösung bzw. Überkreuzspende) zu verhindern. Zum einen soll dem Organhandel keine Grundlage gegeben werden, aber die Ver­fassungsrichter führten aus , daß „im Gesetzentwurf zum Transplantationsgesetz ausführliche Hinweise zur Auslegung des Begriffs der "besonderen persönlichen Verbunden­heit" (vgl. BTDrucks 13/4355 S. 20 f. sowie BTDrucks 13/8017 S. 42 zu § 7 Abs. 1)“ gegeben werden.“ (Siehe auch in den Anlagen)

  6. Die Spender müssen über die Risiken einer Lebendspende aufgeklärt worden sein (siehe oben).

Das praktische Vorgehen bei der Prüfung durch die Kommission am Beispiel des sogenannten „Münchener Modell“

1

Das sogenannte Münchener Modell wird z.B. seit Seit etwa zwei Jahren von der Universitäts-Kin­derklinik in Köln angewendet, um beste­hende Persönlichkeits- oder Beziehungsstörungen psycho­logisch zu untersuchen. Das Transplantationsgesetz schreibt nun für alle Fälle von Lebendspenden psychiatrisch psychologische Gutachten vor.

Allgemeines

  1. Gespräche finden zuerst mit Spender und Empfänger zusammen statt.
  2. Dann folgen Einzelgespräche. Es werden nicht nur der Spender und Empfänger in der Gutach­ten einbezogen, sondern auch die übrige Familie. Mit jedem Familienmitglied werden Einzelge­spräche geführt. Einzelfragen werden geklärt.
  3. Es folgen Abschlußgespräche, die erst getrennt geführt werden. Zuerst mit dem potentiellen Spender oder der potentiellen Spen­derin.
  4. Danach findet ein gemeinsames Gespräch mit dem potentiellen Spender oder der potentiellen Spen­derin statt.
  5. Die Patienten werden auch vor und nach der Transplantation psychologisch betreut. Auf der Intensivstation, im Aufwachraum und auch später
  6. Postoperativ werden in Abständen von sechs Wochen, drei Monaten, sechs Monaten und dann einmal jährlich psychologisch begleitende Gespräche geführt.
  7. Die Psychiatern, Psychosomatikern, Psychologen oder Ärztinnen und Ärzte, die die Gutachten durchführen, dürfen nicht direkt mit der Transplantation zu tun haben und sollen objektiv und neutral entscheiden. Sie müssen in der Lage sein die Lebendspende abzulehnen!

Der formale Ablauf

  1. Der potentielle Spender oder die Spenderin melden sich beim zuständigen Nephrologen und äußern ihren Wunsch.
  2. Es wird ein Gesprächtermin vereinbart, um den diesen Wunsch gemeinsam zu besprechen. Be­stehen nach Auswertung dieses Gesprächs keine Bedenken,erfolgen
  3. alle notwendigen internistisch medizinischen Unter­suchungen. Ist das Ergebnis positiv, folgt
  4. der psychiatrisch psychologische Untersuchungsablauf, der schematisiert so aussieht:
  5. Die diagnostische Phase. Sie beinhaltet das tiefenpsychologische Interview und die ausführliche biographische Anam­nese, Persönlichkeits- und Beziehungsdiagnostik. Als Testverfahren kom­men dafür in Frage:
  1. Die Beratungsphase. Sie besteht aus einem Gespräch mit Spender und Empfänger, die Sitzun­gen können nach Abspra­che videographiert werden, besondere Beachtung findet das Interakti­onsverhalten:
  1. In der Beratungsphase wird eine „Transplantationsvereinbarung" getroffen. In ihr werden die wichtigsten Stationen der psychodiagnostischen Beratungsphase resümiert und vom potentiellen Spender, vom Empfänger und der beratenden Person unterschrieben.

  2. Es folgt eine etwa sechswöchige Moratoriumsphase. Sie dient der Möglichkeit der Überprüfung und gegebenenfalls zur Revision der Übereinkünfte der vorläufig niedergelegten Transplantati­onsvereinbarung.
  3. Es gibt noch mal ein Gespräch mit Spender, Empfänger und dem gesamten Team.

Anmerkungen:

Im Transplantationsgesetz wird der Organhandel verboten. Ebenso wird verboten, Organen, die Gegenstand verbotenen Handels sind, „zu entnehmen, auf einen anderen Menschen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.„ Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.2

Interessant in diesem Zusammenhang ist, daß die Zulässigkeit der Organentnahme sich nicht nur auf Verwandte ersten oder zweiten Grades bezieht, sondern auch auf „Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig naheste­hen.„3

Auf eine Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (SPD) zum Organhandel und eventueller Schritte der Bundesregierung dagegen, hat die Bundesregierung in Bezug auf die Lebendspende noch 1988 auf einen Beschluß der europäischen Gesundheitsminister vom Nov. 1987 bezogen, der besagte, daß die Lebendspende einzuschränken sei und „wo möglich Schritt um Schritt zu beseitigen.„ Weiterhin wurde in der Antwort ein Transplantationszentrum erwähnt, daß die Übertragung von Organen von lebenden Spendern ganz eingestellt hat, „um der Kommerzialisierung der Organ­transplantation entgegenzuwirken.„4

Der Zusammenhang zwischen der Lebendspende von Organen und der Kommerzialisierung wurde demnach auch von der Bundesregierung gesehen. Dies bestätigen auch die Antworten der Bundes­regierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott und der Fraktion DIE GRÜNEN vom Februar 1989 zum „Organhandel, Persönlichkeitsrechte, Kinderhandel und krimi­nelle Organentnahme insbesondere bei Kindern in der Dritten Welt.„

Zu diesem Zeitpunkt wollte die Bundesregierung die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisa­tion dazu auffordern, darauf hinzuwirken, „daß die Ärzte keine der Transplantation dienenden Ge­webeverträglichkeitsuntersuchungen bei lebenden Personen durchführen, die mit dem potentiellen Empfänger nicht im ersten Grade verwandt sind, und ihnen keine Organe entnehmen. [...] Die Bun­desregierung räumt der ethischen Haltung der deutschen Ärzteschaft zur Organtransplantation mit ihrer gegen jeden Organhandel gerichteten Selbstverpflichtung einen hohen Stellenwert ein.„ Sie verweist auch auf den Transplantationskodex der Arbeitsgemeinschaft der Transplantationszentren, deren Grundsatz zum damaligen Zeitpunkt beinhaltete, daß eine Organentnahme zwischen Nicht-Verwandten unzulässig sei und nur in Ausnahmefällen (Ehepartnern) zu genehmigen. Außerdem konnte die Bundesregierung die Gefahr und die Bedenken nicht teilen, daß der Spender sich einer lebensbedrohlichen Situation aussetzt, da sie u.a eine „zunehmende Zurückhaltung der Operateure bei der Lebendspende„ wahrnahm.5

Auch die Antworten der Bundesregierung auf die „Große Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (Hamburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN„ im September 1990 ließ keinen Zweifel daran, daß mit der Ausweitung der Lebendspende auf Nicht-Verwandte die Gefahr der Kommerzialisierung nicht auszuschließen sei. Sie verweist auf den „Beschluß der Arbeitsgemeinschaft aus dem Jahre 1986„, [...] „wonach wegen möglicherweise bestehender unbemerkbar vorliegender finanzieller Gesichtspunkte die Gefahr einer Kommerzialisierung vorliegen könnte und deshalb Organtrans­plantationen zwischen Nichtverwandten grundsätzlich nicht vorgenommen werden sollten.„ [...] Die Bundesregierung begrüßt die Entwicklung noch weitergehender Möglichkeiten der Le­bendspende nicht. Die Bundesregierung vertraut weiterhin auf die kritische Einstellung der Trans­plantationszentren in der Bundesrepublik Deutschland.„6

Eine Fehleinschätzung, wenn man die heutige Praxis kennt. Immerhin hat ein Transplanteur schon einen „Ehrenbambi„ dafür verliehen bekommen, daß er eine seiner gesunden Nieren, einem ihm unbekannten Dialyse-Patienten spendete. Seine Motivation: „Ich will die emotionale Spende für Verwandte, Lebensgefährten und Freunde unterstützen und Ängste nehmen.„7

Prof. Schreiber machte in Bonn vor dem Gesundheitsausschuß deutlich, wie leicht der „kritische„ Anspruch der Arbeitsgemeinschaft der Transplantationszentren aufgegeben wird. Zwar sah er im­mer noch, daß die „Gefahren der Lebendspende„ im Problem der „Freiwilligkeit„ einerseits und der „möglichen Einführung des Organhandels„ andererseits, aber dennoch konstatierte er: „was jetzt vorgesehen ist, scheint mir richtig.„ Er sah eher die Probleme bei Verwandten „als mögli­cherweise in anderen Wahlverwandtschaften, welcher Art diese auch immer sind.„8

Weshalb die Bundesregierung die berechtigten Bedenken, die sie über Jahre hinweg bewog, die Lebendspende unter Nicht-Verwanden abzulehnen, auch um dem Organhandel jegliche Grundlage zu entziehen, ist mir schleierhaft. Beispielsweise vollzieht sich der Handel mit Frauen und Kindern aus sexuellen Gründen vom Süden zum Norden. In Holland kommen 60% der Frauen und Kinder, die in der Sex-Industrie enden von den Philippinen, der Dominikanischen Republik, Nigeria und anderer Dritte Welt Länder. Zwischen 1975 und 1980 stammten 90% der international adoptierten Kinder in den USA aus Asien und Lateinamerika.9 Wie frei sind diese Frauen und Kinder in ihrer Abhängigkeit eine Organspende abzulehnen? Wie frei kann eine Frau eine Organspende ablehnen, die mit einem Deutschen verheiratet ist, der sie im Ausland „abgeholt„ hat, um mit ihr zu leben?

Das Transplantationsgesetz sieht zwar vor, daß eine Kommission prüft, ob wirklich eine freiwillige Entscheidung ohne Zwang vorliegt. Aber, wer wird in den oben beschrieben Fällen gegen eine Or­ganentnahme entscheiden?


1Psychologische Begutachtung. In: Der Dialysepatient 6/98, S. 32-37.

2Manuskript des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25.6.1997. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), § 16 und § 17.

3Ebd., § 7.

4Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode. Drucksache 11/3748, Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Pfeiffer vom 08.12.88, S. 26 f.

5Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode. Drucksache 11/3993, Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt-Bott und der Fraktion DIE GRÜNEN vom Februar 1989 zum „Organhandel, Persönlichkeitsrechte, Kinderhandel und kriminelle Organentnahme insbesondere bei Kindern in der Dritten Welt. 15.02.89, S. 4 f.

6Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode. Drucksache 11/7980, Große Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (Hamburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN vom 26.09.90 zum Thema „Probleme der modernen Transplantationsmedizin I bis IV„, S. 39 f.

7Hamburger Abendblatt vom 27./28. Juli 1996, Nr. 174, S. 48.

8Schreiber, . Unkorrigiertes Exemplar des Protokolls. 13. Wahlperiode. Ausschuß für Gesundheit. 67. Sitzung am Mittwoch, dem 09.10.1996, S. 34.

9Raymond, J. G. Organ Trade And The North-South Problem. In: Organtransplantation und kulturelle Unterschiede. Fritsch-Oppermann (Hg.) Loccumer Protokolle 61/91, S. 112 f.



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