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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Sachsen

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende
(KommTPGVO)

Vom 14. Dezember 1999

Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662,663), wird mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Die Sächsische Landesärztekammer errichtet eine Kommission als unselbständige Einrichtung, die bei der Entnahme von Organen einer lebenden Person die gutachterliche Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) abgibt.

(DieGeschäftsordnungder sächsischen Landesärztekammer finden Sie weiter unten!)

§ 2
Erstattung der Kosten der Kommission

Die Sächsische Landesärztekammer erhebt für die Tätigkeit der Kommission Kosten (Gebühren und Auslagen) nach ihrer Gebührenordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom l. Dezember 1999 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie

Dr. Hans Geisler


Geschäftsordnung für die bei der
Sächsischen Landesärztekammer
eingerichtete Kommission Lebendspende gemäß § 8 Abs. 3 TPG

Stand: l. März 2000

Quelle: Sächsische Landesärztekammer / Körperschaft des öffentlichen Rechts

Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer beschließt folgende Geschäftsordnung

§ 1
Einrichtung der Kommission

(1) Die Kommission besteht gemäß § 8 Abs. 2 TPG aus folgenden Mitgliedern:

1. einem Arzt, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person

sowie je einem Stellvertreter. Die für die Mitglieder getroffenen Regelungen gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

(2) Der Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer bestellt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für vier Jahre, erstmalig zum l. Januar 2000. Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer niederlegen. Sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus der Kommission aus, rückt das stellvertretende Mitglied nach; für den Rest der Amtsperiode wird ein neues stellvertretendes Mitglied bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und unterliegen keinen Weisungen. Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 2
Wahl des Vorsitzenden

(l) Die Mitglieder bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter.

(2) Kommt eine einvemehmliche Entscheidung über den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nicht zustande, werden sie durch den Vorstand der Sächsischen Landesärztekammer bestimmt.

§ 3
Einberufung der Sitzungen, Leitung, Verhandlungsfähigkeit

(1) Die Kommission wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Die Frist soll zur Einberufung eine Woche betragen.

(2) Der Vorsitzende legt Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest.

(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzung.

(4) Die Sitzung ist nicht öffentlich.

(5) Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn alle Mitglieder, im Verhinderungsfall das stellvertretende Mitglied des jeweiligen verhinderten Mitgliedes, anwesend sind.

§ 4
Verfahren vor der Kommission

(1) Die Kommission wird auf Antrag tätig. Der Antrag, eine gutachterliche Stellungnahme durch die Kommission abzugeben, ist von der Einrichtung zu stellen, in der das Organ entnommen werden soll (Antragsteller). Der Antrag ist an die Sächsische Landesärztekammer zu richten.

(2) Die Kommission soll die Person, der das Organ entnommen werden soll, und die Person, auf die das Organ übertragen werden soll, persönlich anhören. Sie kann weitere Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige anhören, sofern dies erforderlich ist.

(3) Die Kommission erstellt die gutachterliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(4) Die gutachterliche Stellungnahme ist dem Antragsteller zuzuleiten. Das Ergebnis der gutacherlichen Stellungnahme soll auch den in Absatz 2 Satz l genannten Personen zugeleitet werden.

§ 5
Niederschrift

Über die Sitzung der Kommission ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 6
Geschäftsstelle

Für die Vorbereitung der Anträge, der Sitzung sowie der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nebst der Gebührenerhebung bedient sich die Kommission der Geschäftsstelle der Sächsischen Landesärztekammer.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum l. Januar 2000 in Kraft.

Dresden, den l. März 2000

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze
Präsident

Dr. Liebscher
Schriftführer


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können. Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo