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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Sachsen-Anhalt

Gesetz
zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Vom 14. Juni 2000

aus: GVBl, LSA Nr. 21/2000, ausgegeben am 20.06.2000

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Vom 14. Juni 2000

§1

Das Gesundheitsdienstgesetzes vom 21.November 1997 (GVBl, LSA S. 1023) wird wie folgt geändert:

c) Nach § 27a wird folgender neuer § 27b eingefügt:

§ 27b
Ausführung des Transplantatjonsgesetzes

(1) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung im Benehmen mit dem Kultusministerium die weiteren Vorschriften über die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 BGBl. I S. 2631), insbesondere für ihre Zusammensetzung, das Verfahren bei der Kommission und ihre Finanzierung, zu bestimmen.

(2) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium durch Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. l Satz l und 2, § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Transplantationsgesetzes sowie die Bestellung und die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern mit Intensiv-der Beatmungsstationen zu regeln."

2. Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in dem folgenden Satz nichts anderes bestimmt ist. § l Nr. l Buchst. b (§ 27a Gesundheitsdienstgesetz) tritt drei Monate nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

Magdeburg, den 14. Juni 2000.
 
 

Der Präsident des Landtages
vonSachsen-Anhalt
 


Schaefer

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
 


Dr. Höppner

Die Ministerin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Kuppe

Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo