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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Hamburg

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Ärztegesetzes

Vom 21. Dezember 1999

aus: Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999

Im fünften Abschnitt werden nach der Eintragung betreffend § 15 g die folgenden die §§ 15 h bis n betreffenden Eintragungen eingefügt:

„ § 15 h Kommission Lebendspende
§ 15 i Zielsetzung
§ 15 j Aufgaben
§ 15 k Zusammensetzung
§ 15 l Satzung
§ 15 m Stellung der Mitglieder
§ 15 n Veröffentlichung".

Hinter § 15 g werden folgende §§ 15 h bis 15 n eingefügt:

§ 15 h
Kommission Lebendspende

Die nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2631) vorgesehene Kommission wird als unselbständige Einrichtung der Ärztekammer errichtet und trägt den Namen „Kommission Lebendspende".

§15 i
Zielsetzung

Die Kommission Lebendspende dient der Wahrung der Interessen der Organspenderinnen und Organspender und der Organempfängerinnen und Organempfänger im Hinblick auf die freie Willensentscheidung zur Organspende sowie der Sicherstellung des Ausschlusses des verbotenen Organhandels.

§15 j
Aufgaben

(l) Die Kommission Lebendspende hat die Aufgabe, vor der Entnahme von Organen bei einer bzw. einem Lebenden gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist.

(2) Die Kommission Lebendspende wird auf Antrag des Transplaniationszentrums tätig. Sie tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Kommission soll sich auf geeignete Weise einen persönlichen Eindruck von der Organspenderin oder dem Organspender verschaffen. Sie kann Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige anhören. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die Kommission Lebendspende berät nicht öffentlich und erstellt eine schriftliche gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Anhörung und Beratung. Die gutachtliche Stellungnahme ist zusammen mit der Niederschrift dem Transplantationszentrum sowie der Organspenderin oder dem Organspender und der Organempfängerin oder dem Organempfänger bekanntzugeben.

(4) Die Stellungnahme der Kommission soll grundsätzlich innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung durch das Transplantationszentrum vorliegen. Die Kommission stellt sicher, daß sie für unaufschiebbare Fälle jederzeit erreichbar und sofort entscheidungsfähig ist. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 15 k
Zusammensetzung

(1) Die Kommission Lebendspende besteht aus

1. einer Ärztin oder einem Arzt, die bzw. der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die bzw. der an solchen Maßnahmen beteiligt ist,
2. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

Für die Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu benennen.

(2) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende und die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden von der Ärztekammer benannt und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde durch die Ärztekammer berufen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt vier Jahre. Eine erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

(3) Die in die Kommission Lebendspende berufenen Mitglieder sind namentlich im Amtlichen Anzeiger bekanntzumachen.

§15 l
Satzung

Die Ärztekammer gibt sich zur Errichtung der Kommission Lebendspende eine Satzung, in der insbesondere zu regeln sind:

1. das Verfahren zur Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden und ihrer bzw. seiner Aufgaben,
2. die Verfahrensordnung,
3. die Kosten des Verfahrens,
4. die Entschädigung der Mitglieder.

§15 m
Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, an keinerlei Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet.

(2) Die Mitglieder der Kommission Lebendspende dürfen bei der Entscheidung über Anträge, bei denen eine Befangenheit begründet sein kann, nicht mitwirken.

§15 n
Veröffentlichung

(1) Die Anfragen und eingehenden Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Die Kommission berichtet über ihre Tätigkeit unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten jährlich im Hamburger Ärzteblatt."


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo