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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Brandenburg

Verordnung zur Ausführung
des Transplantationsgcsetzes (TPGAV)

Vom 9. Dezember 1999

aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 2 vom 28. Januar 2000

Auf Grund des § 113 Abs. l des Heilberufsgesetzes vom 28. Januar 1992 (GVB1.1 S. 30) in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGB1. I S. 2631) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

(1) Bei der Landesärztekammer Brandenburg ist eine Kommission für die Erstattung der gutachtlichen Stellungnahmen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes als unselbstständige Einrichtung zu errichten.

(2) Die Kommission besteht aus

1. einem Arzt oder einer Ärztin,
2. einer Person mit der Befähigung zum Richtcramt und
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person.

(3) Für jedes Kommissionsmitglied wird mindestens eine Stellvertretung berufen.

§ 2

Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, eine Vereinbarung mit der Landesärztekammer Berlin über die Bildung einer gemeinsamen Kommission nach § l für die Länder Brandenburg und Berlin zu schließen. Darin sind insbesondere die Bestellung der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden sowie die Festlegung des Kommissionssitzes zu regeln. Bei einer Vereinbarung nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass die Berufung der Mitglieder der gemeinsamen Kommission im Einvernehmen mit dem die Aufsicht über die Landesärztekammer Brandenburg führenden Fachministerium erfolgt und die maßgeblichen Vorschriften dieser Verordnung zur Bildung und Tätigkeit der Kommission beachtet werden.

§ 3

Mitglied der Kommission kann nicht sem, wer

1. als Arzt oder als Ärztin an der Entnahme oder Übertragung von Organen beteiligt ist,
2. Weisungen eines Arztes oder einer Ärztin untersteht, der oder die an solchen Maßnahmen beteiligt ist oder
3. aus sonstigen Gründen ungeeignet ist.

§ 4

(1) Die Mitglieder der Kommission, und die Stellvertretung werden vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg im Einvernehmen mit dem die Aufsicht über die Landesärztekammer Brandenburg führenden. Fachministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(2) Bei der Berufung der Mitglieder einer gemeinsamen Kommission nach § 2 einschließlich ihrer Stellvertretung ist auf Parität der Landesärztekammem zu achten und der Vorsitz der Kommission alternierend zu bestimmen.

(3) Lagen die rechtlichen Voraussetzungen (§§ l und 3) für die Berufung nicht vor oder sind sie nachträglich weggefallen, ist diese vom Vorstand der Landesärztekammer Brandenburg rückgängig zu machen. Sind dringende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Berufung zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so kann der Vorstand der Landesärztekammer die Teilnahme an den Kommissionssitzungen vorläufig untersagen.

§ 5

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder der Kommission unabhängig, unterliegen keinen Weisungen und sind nur ihrem Gewissen verpflichtet.

(2) Sie haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 6

Die Kommission wird auf Antrag der Einrichtung tätig, in der das Organ entnommen werden soll. Der Antrag ist nur wirksam, wenn er von dem Organspender vor Eingang bei der Kommission unterschrieben worden ist, die übrigen Voraussetzungen nach § 8 Transplantationsgesetz vorliegen und dies durch die antragstellende Einrichtung bestätigt wird. Gegen die gutachtliche Stellungnahme sind Rechtsbehelfe nicht gegeben.

§ 7

Die Kommission soll den Organspender persönlich anhören. Sie kann Zeugen und Sachverständige sowie in begründeten Einzelfällen den Organempfänger anhören.

§ 8

(l) Die Landesärztekammer Brandenburg wird ermächtigt, das Nähere durch Satzung zu regeln, insbesondere

1. die Geschäftsführung und die Organisation der Arbeit,
2. die Aufgaben der vorsitzenden Person,
3. das Verfahren,
4. die Kosten des Verfahrens und
5. die Entschädigung der Mitglieder.

(2) Bei Bildung einer gemeinsamen Kommission nach § 2 gilt Absatz l sinngemäß.

§ 9

Die antragstellende Einrichtung trägt die Kosten des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organübertragung nicht erfolgt. Die Kosten werden als Verwaltungsgebühr von der Landesärztekammer festgestellt.

§ 10

Die Landesärztekammer Brandenburg erstattet dem die Aufsicht über sie führenden Fachministerium jährlich bis zum 30. März des nachfolgenden Kalenderjahres über die Tätigkeit der Kommission schriftlich Bericht.

§ 11

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Dezember 1999

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen

Alwin Ziel

Die Landesärztekammer Brandenburg unterhält gemeinsam mit der Ärztekammer Berlin eine Lebendspendekommission.


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo