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Vorträge


Tagung der Gesellschaft für Gesundheitsberatung (GGB) in Lahnstein am 25.03.2000

Die “Ressource“ Mensch

Wie der Wunsch nach Leben Gesunde zu Kranken macht

Inhaltsverzeichnis

  1.  Grundsätzliche Anmerkungen
  2.  Warum wird die “Lebendspende“ immer wichtiger?
  3.  Das Transplantationsgesetz (TPG)
  4.  Geschichte der Lebendspende
  5.  Die Jahrelange Ablehnung gegen die Lebendorganspende Nicht-Verwandter
  6.  Der Wunsch nach Leben, mehr Lebensqualität - und anderes
  7.  Die Empfänger - Organhandel
  8.  Die Angehörigen, Freunde und Kollegen
  9.  PolitikerInnen
  10.  Organisationen
  11.  Ärzte
  12.  Die Verfassungsbeschwerde
  13.  Zu den Gründen der Verfassungsrichter die Beschwerden nicht anzunehmen.
  14.  Risiken und Auswirkungen einer Lebendspende
  15.  Die Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz
  16.  Fußnoten

Grundsätzliche Anmerkungen

Ich möchte Ihnen heute hauptsächlich über die sogenannte "Lebendspende" berichten. “Lebendspende“ – mit diesem Begriff umschreiben MedizinerInnen die Entnahme von Körperteilen wie Niere sowie Organteile der Leber, der Lunge, des Pankreas (Bauchspeicheldrüse) und des Darmes bei gesunden Menschen zwecks Transplantation.1

Warum wird die “Lebendspende“ immer wichtiger?

“Die Zahl der Organspenden und -übertragungen sinkt: Nach Informationen der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) wurden im ersten Halbjahr 1999 nur 1856 Organe transplantiert. 1998 waren es 2050. ... Obwohl das Transplantationsgesetz (TPG) für “Rechtssicherheit“ sorgt und der Arbeitskreis Organspende “rund 20.000 telefonische und schriftliche Anfragen jährlich beantwortet und über 40 Millionen Organspendeausweise und Informationsschriften kostenlos verbreitete.“2

In den Ohren von potentiellen Organempfängern und den Organisationen, die die Organspendebereitschaft erhöhen wollen, z.B. das Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH), Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), Arbeitskreis Organspende (AKO) und die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist dies eine Besorgnis erregende Entwicklung. Ich bin jedoch der Meinung, daß es gut ist, daß weniger Menschen den “Hirntod“ erleiden, u.a durch Verbesserungen im Straßenverkehr oder auch durch bewußte Entscheidungen gegen Transplantationen. Sie haben es gerade von Frau Greinert (Kritische Aufklärung über Organtransplantation) gehört, welche Auswirkungen es hat, wenn man schlecht informiert wurde, möglicherweise sogar bewußt Informationen nicht bekommt.

Das Transplantationsgesetz (TPG)

Ein Link zum TPG!

In § 8 des TPG werden Auflagen darüber gemacht, wann eine Entnahme von Organen bei einem Lebenden durchgeführt werden darf. Ein solche/r “SpenderIn“ muß volljährig und einwilligungsfähig sein (§ 8 TPG). Die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden können, ist darüber hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.

Außerdem ist eine “Lebendspende“ nur zulässig, wenn - so das TPG-“die Person“ ... “nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet ist und voraussichtlich nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt wird“.

Erlaubt sind solche riskanten Eingriffe lediglich dann, wenn eine Kommission sie zuvor gebilligt hat. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.3

In § 8 , Abs. 3 des TPG wird bestimmt, daß die Zusammensetzung der Kommission, das Verfahren und die Finanzierung durch Landesrecht bestimmt wird.

Die “Lebendspende“ stellt einen Verstoß gegen den alten medizinethischen Grundsatz dar: “vor allem nicht schaden“. Sie ist ein verstümmelnder Eingriff ohne therapeutischen Nutzten für die “SpenderIn“. Im Gegenteil, der Eingriff ist mit Risiken verbunden. Mit dem TPG wurde die Möglichkeit der “Lebendspende“ ausgeweitet auf Nicht-Blutsverwandte und stellt eine fundamentale Herausforderung medizinischer Grundprinzipien dar.4

Allein dies zeigt Wünsche angesichts des “Mangels an Organen“.

Geschichte der Lebendspende

Die erste "Lebendspende" wurde am 23. November 1954 in Boston durchgeführt. Als Lebendspender stellte sich der eineiige Zwillingsbruder des Empfängers zur Verfügung und die Operation, die gleichzeitig die erste erfolgreiche klinischer Nierentransplantation darstellte, verlief ohne Immunsuppression erfolgreich.5 Allerdings trifft diese Konstellation auf die meisten Menschen nicht zu, da der Gen-Code in allen anderen Fällen der “Lebendspende“ nicht identisch ist und es immer zu Abstoßungsreaktionen kommt, die medikamentös unterdrückt werden müssen!

Der langen Zeitspanne zwischen 1954 und dem Jahr 2000 könnte man entnehmen, daß das Verfahren ein sicheres darstellt. Dem ist nicht so!

Aus meiner Sicht befinden sich die Verfahren zur "Lebendspende" noch in einem Forschungsstadium und können nicht als anerkanntes, sicheres Verfahren bezeichnet werden.

Hierzu ein paar Beispiele:

Allein die Zahlen sprechen für die Annahme, daß die Verfahren nicht sicher sind. Zwischen 1991 und 1998 wurden nur 1084 Nieren-Lebendspenden durchgeführt.

Die Zahlen in den einzelnen Bundesländern zeigen auch ein Mißverhältnis zwischen den einzelnen Zentren - in der Häufung- und den Erfahrungen der Mediziner und somit dem Risiko für die Spender!

Zwischen 1991 und 1998 wurden in Brandenburg (0 Nierenlebendspenden), Mecklenburg-Vorpommern (1) Rheinland-Pfalz(13), Saarland (9), Sachsen (8), Sachsen-Anhalt (7), Thüringen (11) durchgeführt.

Im gleichen Zeitraum wurden lediglich 111 Leber-Lebendspenden durchgeführt. In Bayern, Berlin, Brandenburg und Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (0), Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (1), Niedersachsen (7 in 1997-98), NRW (12). Die anderen Operationen wurden in Hamburg durchgeführt.6

Ein Link zur Statistik!

Aber nicht nur die Zahlen sprechen dafür!

Bezeichnend für den “Forscherdrang“, die Wünsche der Ärzte und ihr bedingungsloses Vorgehen ist das Vorgehen bezüglich der Leberlebendspende von Prof. Broelsch. Er ist als Transplanteur in Essen und war bis 1995 Chef des Transplantationszentrums in Hamburg. Er war maßgeblich an der Entwicklung des sogenannten Lebersplittings beteiligt. Bei dieser Methode werden dem gesunden Organspender Teile der Leber entnommen und einem Verwandten- häufig Kindern - eingesetzt.1995berichtete die Zeitschrift “Die Welt“ darüber, daß Prof. Broelsch diese Methode in der Uniklinik Hamburg “vermehrt praktizieren“ will, aber “zuvor ... die Ethikkommission der Hansestadt ihre Zustimmung geben“ muß.7

In Fachzeitschriften konnte man jedoch nachlesen, daß diese Methode in der selben Klinik schon seitOktober 1991angewendet/erprobt wurde.8 Offensichtlich ca. 3½ Jahre ohne Zustimmung der Ethikkommission! Das Durchschnittsalter der Empfänger betrug zwischen 1991 und 1994 nur 15 Monate. 3 von 21 Patienten verstarben, 63% hatten Abstoßungen, 60% Reoperationen, 13% Retransplantationen, 43% Sepsis und 33% Pilzinfektionen. Die 17-jährige Alexandra Sch. verstarb bei einem dieser “Versuche“ und die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Prof. Brölsch. Der Vorwurf, Prof. Brölsch habe die Pfortader der Patientin vorsätzlich mit einer Schere durchschnitten. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt! Die Hamburger Morgenpost titelte damals. “UKE: Mangel an Beweisen?“ Das Herz der jungen Frau hat noch 15 Minuten geschlagen. “Der Gerichtsärztliche Dienst hatte als Todesursache Verblutet aus dem Pfortaderschnitt festgestellt.“9 Gutachter stellten fest, daß der Schnitt “nicht indiziert“ war.10

Auch eine 29-jährige gesunde Mutter verstarb in dieser Zeit an den Folgen ihrer "Lebendspende"!11 In einem Fachartikel –unter Beteiligung von Prof. Broelsch- über die Erfahrungen der ersten 30 “Lebendspenden“ von Teilen der Leber von Verwandten in Hamburg wird allerdings festgestellt , daß die Ergebnisse “excellent“ seien.12

Auch eine Aussage einer Krankenschwester spricht dagegen! In einer Diplomarbeit von Susanne Lührs aus Hamburg, sie hat mit mir zusammen studiert, kann man nachlesen wie belastend die spezielle Pflege lebertransplantierte Kinder damals war:

Die Krankenschwester beschreibt das Sterben dieser Kinder als “echten Horror“. “Das ist echt ganz schlimm, ..., sieht schrecklich aus, ..., das ist echt Horror“ (S.165) (der Bauch der Kinder muß zum Teil offen bleiben, weil das Organ nicht sofort passt, da es anschwellen kann. Anm. von R. Rotondo)

Sie werden nach ihrer Schilderung mehrmals am Tag “wieder in OP (gebracht, Autor!), weil noch wieder ´n chirurgische Stelle geleckt hat, oder ´n Galleleck (aufgetreten ist) oder, wir haben noch mal schnell ´n Leber irgendwoher gekriegt, dann versuchen wir die noch mal, und dann denkst du echt, das ist hier irgendwie ´n Versuchskaninchenstall.“ (S.151)

Die Krankenschwestern wußten sich jedoch zu helfen. Sie losten bei der Übergabe aus welche Schwester ins Zimmer dieser Kinder muß. Sie sagt: “Es wollte eigentlich keiner mehr diese Kinder pflegen, weil sie es nicht mehr aushalten konnten, es mußten aber alle weitermachen“, obwohl sie “das seelisch überhaupt nicht mehr aushalten konnten...“ (S.165)13

Die Jahrelange Ablehnung gegen die Lebendorganspende Nicht-Verwandter

Bevor das heutige TPG beschlossen wurde, gab sehr viel Ablehnung gegen die Ausweitung der "Lebendspende" in Deutschland! Zurecht, wenn man das eben geschildert ernst nimmt!

Das heutige TPG beschränkt die Zulässigkeit der Organentnahme nicht nur auf Verwandte ersten oder zweiten Grades.“Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen,“14 können ihre Organe spenden und ihre Gesundheit somit gefährden. Gegen diese Verfahrensweise hat sich die Bundesregierung (Kohl) jahrelang ausgesprochen hat.

Auf eine Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (SPD) zum Organhandel und eventueller Schritte der Bundesregierung dagegen, hat sich die Bundesregierung in Bezug auf die "Lebendspende" noch 1988 auf einen Beschluß der europäischen Gesundheitsminister vom November 1987 bezogen, der besagte, daß die "Lebendspende" einzuschränken sei und“wo möglich Schritt um Schritt zu beseitigen.“Zur Bekräftigung wurde in der Antwort ein Transplantationszentrum (München) erwähnt , daß die Übertragung von Organen von lebenden Spendern ganz eingestellt hat,“um der Kommerzialisierung der Organtransplantation entgegenzuwirken.“15

Der Zusammenhang zwischen der "Lebendspende" von Organen und der Kommerzialisierung wurde demnach auch von der damaligen Bundesregierung gesehen. 1989 wollte die Bundesregierung die Mitgliedstaaten der Weltgesundheitsorganisation dazu auffordern, darauf hinzuwirken, “daß die Ärzte keine der Transplantation dienenden Gewebeverträglichkeitsuntersuchungen bei lebenden Personen durchführen, die mit dem potentiellen Empfänger nicht im ersten Grade verwandt sind, und ihnen keine Organe entnehmen.

Auch die Antworten der Bundesregierung auf die “Große Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (Hamburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN“ im September 1990 ließ keinen Zweifel an der Haltung der Bundesregierung: “Die Bundesregierung begrüßt die Entwicklung noch weitergehender Möglichkeiten der Lebendspende nicht. Die Bundesregierung vertraut weiterhin auf die kritische Einstellung der Transplantationszentren in der Bundesrepublik Deutschland.“16

Eine Fehleinschätzung, wenn man die heutige Praxis kennt.

Weshalb die Bundesregierung die berechtigten Bedenken, die sie über Jahre hinweg bewog, die "Lebendspende" unter Nicht-Verwanden abzulehnen, auch um dem Organhandel jegliche Grundlage zu entziehen, ist mir schleierhaft. Diese Einschätzung, die von der Bundesregierung aufgegeben wurde, trifft meiner Ansicht nach auch heute noch zu.

Der Wunsch nach Leben, mehr Lebensqualität - und anderes

Ich möchte zunächst noch mal auf die Wünsche der Patienten kommen. Es ist nicht leicht zu verdeutlichen welche Not hinter dem Wunsch steckt, weiter zu leben, nicht zu sterben oder seine Lebensqualität wieder zu verbessern. Vor kurzem habe ich einen Filmbeitrag gesehen, der mir dies nochmals vor Augen brachte. Allerdings drehte es sich um einen Organempfänger, der auf ein Herz eines “Hirntoten“ wartete. Dennoch, auch Dialysepatienten warten auf den Tod eines anderen Menschen oder bringen diese “Energie“ meiner Ansicht nach in dem Wunsch nach der "Lebendspende" eines Verwandten oder Freundes Organspende ein.

5. Beispiel: Laszlo Orosz (Herztransplantation)

L. Orosz zwei Monate vor der Transplantation: “Um ehrlich zu sein, ich sehe mir jeden morgen die Nachrichten an, auch hier (Klinik). Alle alltäglichen politischen Ereignisse. Aber die Momente, wo es um Unfälle geht, die mag ich nicht. Da schalte ich den Fernseher aus. Ich will jetzt einfach nicht wissen, daß Miszka Nortsz auf der Margaretenbrücke eine Karambolage hatte und in Lebensgefahr schwebt. Denn natürlich kommt es mir sofort in den Sinn, daß dieser Miszka derjenige sein kann, dessen - also, ich will mir seinen Tod nicht wünschen, um es mal so auszudrücken.“ L. Orosz vor der Transplantation: “Das ist unsäglich traurig. Es ist ein sehr ungutes Gefühl, wenn man darauf wartet, daß ein anderer Mensch stirbt. Ein schlimmes Gefühl. Das ist vielleicht das Schlimmste daran. Man kommt sich wie eine Hyäne vor, die nur darauf wartet, daß jemand - ich muß es so grob ausdrücken - verreckt, um dann sofort zuschlagen zu können. Wirklich ein sehr unschönes Gefühl.“17

Film: Das Herz. Klinik für Herzchirurgie an der Semmelweiß - Universität (Ungarn). Arte 26.10.1996

Die Anzahl der Patienten und den ihnen nahestehenden Personen, die betroffen sind durch die Möglichkeit zur "Lebendspende", ist sehr groß. Nach Angaben der DSO warten derzeit 13 000 Menschen in Deutschland auf ein Organ. Davon sind 11000 Dialysepatienten. Die Mehrzahl der Wartenden kommt für eine "Lebendspende" in Betracht.

Natürlich müssen an dieser Stelle die Dialysepatienten genannt werden. Es ist die größte Gruppe von Patienten, die potentiell von einer “Lebendorganspende“ profitieren können. Sie fragen sich, ob “ein solches Leben noch lebenswert (ist)? Jeden zweiten Tag vier Stunden lang fast fingerdicke Nadeln in den Adern. Binnen vier Minuten wird ein Liter Blut abgezapft, durch die Dialyse gejagt, dort von Giftstoffen befreit und anschließend mit dem gleichen hohen Druck in den Körper zurück gepumpt.“18 Nicht nur die Patienten leiden darunter, sondern auch ihre Angehörigen, Freunde und Arbeitskollegen.

In Deutschland werden derzeit nach Angaben des Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. (KfH) ca. 45.000 Dialysepatienten behandelt. Jährlich kommen ca. 12.000 Menschen hinzu, die an chronischem Nierenversagen erkranken19 und ca. 3000 Patienten werden jährlich neu auf die Warteliste gesetzt.20 Aber, geschätzt wird, daß ca. drei Viertel aller Dialysepatienten für eine Transplantationen in Frage kommen. Das heißt: Sicher ist, daß die Probleme mit der “Lebendspende“ stetig wachsen werden – und immer mehr Menschen betreffen werden, direkt oder indirekt. Dieser Konflikt, den die "Lebendspende" im Familienkreis auslösen wird, wird dann in etwa 40.000 Familien getragen.“21

Unter Transplantationsmedizinern hat die Lebend-Transplantation von Lebern zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei dieser Technik, die vornehmlich bei Kindern angewandt wird, wird dem Kind ein kleiner Leberlappen eines Elternteiles transplantiert. Aber auch die Möglichkeiten von Lungen-, Bauchspeicheldrüsen- und Dünndarm-Lebendspenden wird praktiziert und/oder erforscht. Die Anzahl der Patienten, für diese Organtransplantationen in Frage kommen, sind geringer als bei der Niere.

Die Empfänger - Organhandel

Aber auch im Handel mit Organen kommen Wünsche zum Ausdruck und zeigt sich, wie weit kranke Menschen gehen, wenn es um die eigene Lebensqualität, das eigene Weiterleben geht. Gesunde zu Kranken zu machen, wird dann sogar als positive Tat von Empfängern/Käufern angesehen, weil der Erlös eines Organverkaufs häufig mehr Geld bringt, als die "Spender" in ihrem ganzen Leben zusammensparen können.22 Der "Spender" einer Niere bekommt in Indien 5000 bis 30000 Rupien (750 bis 1500 DM). Dies stellt ein Vermögen dar, wenn man bedenkt, daß ein junger Mann ca. 2 DM am Tag verdient, wenn er etwas verdient.

Weltweit werden jährlich zehntausende von Organen gehandelt. Hauptsächlich werden Nieren gespendet. Aber auch andere Organe sind denkbar. Beispielsweise wurde darüber berichtet, daß ein Auge für 8000 DM oder Haut für 30 DM pro Quadratinch angeboten wurden.23

“Ein Spender, der mit dem Geld einen bescheidenen Teeladen eröffnet hatte, sagte: »Ich wäre auch bereit, eines meiner Augen oder eine Hand zu verkaufen, wenn man mir den entsprechenden Preis bieten würde.«“24

Natürlich ist es nicht auszuschließen, daß mit der Zunahme der Operationstechniken bei der "Lebendspende" auch Teile der Leber, des Pankreas oder der Lunge zum Handel angeboten werden könnten.

Ein Link zum Vortrag:Organhandel in Indien - Nachbetreuung von Organkäufern in Essener Krankenhäusern

Die Angehörigen, Freunde und Kollegen

Aber auch die potentiellen Organspender, die Angehörigen, Freunde oder Kollegen stehen unter Druck.

Eine “Lebendspende“ wird nicht selten in Erwägung gezogen, “mit der Erwartung, danach das Leben in gewohnter Weise fortsetzen zu können.“ Im Internet unter der Adresse Dialyse-Online.de berichtete eine Spenderin und Ehefrau, daß ihrem dringlichen Wunsch zur Spende einer ihrer Nieren für ihren Mann nachgegeben nach drei Jahren Dialysezeit mit Wechsel zwischen Peritoneal- und Hämodialyse und vergeblichem Warten auf eine Fremdniere nachgegeben wurde. Sie schrieb: “Lebendspende ist ein Wagnis, aber Betroffene und Ärzte sollten weniger absichern und warnen, sondern dazu Mut machen.“25

In der Ärzte Zeitung (13.5.1997 ) konnte man nachlesen, daß ein Mann per Zeitungsanzeige eine Niere für seine kranke Frau sucht und seine eigene dem Partner eines in Frage kommenden Spenders anbot.26

Unter der Überschrift “Eine Freundschaft, die heilen kann - die Polizisten Gebler / Weiss berichte die Stuttgarter Zeitung (Nr. 140 vom 21. Juni 1997), “ Warum ein Stuttgarter Polizist seinem Kollegen eine Niere gespendet hat“.

Für den Polizisten Weiss kamen Spender aus der eigenen Familie nicht in Frage: “die Schwester hatte Hepatitis, der Vater bereits zwei Herzinfarkte und die Mutter zwei Gallenblasenoperationen hinter sich. Und noch mehr Pech“ so die Zeitung. “1995 erreichte Weiss die Nachricht, daß eine passende Niere da ist, ausgerechnet beim Urlaub auf Lanzarote, nachts um 23 Uhr. Er war Zweitkandidat, der erste Anwärter hatte die angebotene Niere abgelehnt. Das nächste Flugzeug ging erst am nächsten Tag, zu spät.“ Und “irgendwann“ hat sein Freund Gebler das Leid nicht mehr ertragen.

Dies sind nur ein paar Beispielen von vielen. Aber sie zeigen meiner Ansicht nach, daß es häufig keine freiwillige Entscheidung ist, sich zu verletzen und sich eine Organ oder Teile davon entfernen zu lassen! Der Druck in Familien ist enorm hoch, wenn es darum geht, Leid ertragen zu müssen. Manchmal möchte man vielleicht nur sein eigenes Leid als Angehöriger oder Freund beenden!

PolitikerInnen

Schon im Februar 1998 hat der Landtagsabgeordnete Dr. Thomas Zimmermann gegenüber dem Ärzteblatt angekündigt, daß er sich “bei der Formulierung der bayrischen Ausführungsbestimmungen zum neuen Transplantationsgesetz ... dafür einsetzen (werde), daß der Lebendspende ein möglichst weit gefaßter Handlungsspielraum eröffnet wird.“27

Wenn man sich die Ausführungsgesetze zum TPG aus Bayern ansieht, muß man annehmen, daß er es geschafft hat. Bayern verlangt, dass die Kommissionsmitglieder zur Prüfung der Freiwilligkeit der Lebendspende im“Benehmen mit (...) den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten“besetzt werden. Potentielle Nutznießer bestimmen mit über diejenigen, die auch zum Schutz der Spender da sein sollen. Daß bedeutet, sie müssen ablehnen können!

Die CDU-Bundestagsabgeordnete Christa Reichard plädiert dafür, auch in Deutschland die sogenannte Ringtauschlösung oder Überkreuzspende von lebenden Spendern zuzulassen. In der Schweiz wird der Ringtausch bereits praktiziert. Er funktioniert unter drei Voraussetzungen: Erstens muß eine dem Patienten “in persönlicher Verbundenheit nahestehende“ Person willens sein, ihm ein Organ zu spenden. Sprechen medizinische Gründe dagegen, so muß zweitens ein anderes Spender-Empfänger-Paar existieren, das in der gleichen Lage steckt. Drittens muß der Spender des ersten Paares aus medizinischer Sicht gut zu dem Empfänger des zweiten Paares passen und umgekehrt. Sind alle Bedingungen erfüllt, kann eine Überkreuz-Transplantation stattfinden. ...

Der Ringtausch soll nach dem Willen der Bundesregierung verboten bleiben.28

Ein Link zurPressemeldung von BioSkop e.V.

Organisationen

Auch die Deutsch Stiftung Organtransplantation begrüßt die Ausweitung der "Lebendspende". Annette Tuffs, Sprecherin der Deutschen Stiftung Organtransplantation, machte am 17.3.00 in der Zeitung “Die Welt“ deutlich, daß sich in Deutschland diese Entwicklung durchzusetzen beginnt, die in anderen Ländern, z.B den USA oder Skandinavien bereits “fest etabliert ist“. Sie stellt fest, daß neuere Entwicklungen wie die Xenotransplantation (die Transplantation von Tierorganen auf Menschen) für die mehr als 13 000 Menschen die in Deutschland auf ein Organ warten, “möglicherweise“ zu spät kommen. Laut Frau Tuffs sind diese “darauf angewiesen, daß ihnen jetzt durch die Organübertragung von Mensch zu Mensch geholfen wird.“29

Ärzte

Natürlich gibt es diverse Mediziner, die eine Ausweitung der “Lebendspende“ befürworten.30 Erinnern möchte ich noch einmal an Prof. Broelsch aus Essen. Die wahren Gründe herauszubekommen ist allerdings nicht leicht. Ob es nur um die Hilfe für leidende oder sterbende Kranke geht und Ärzte dazu bewegt, gegen den hippokratischen Eid zu verstoßen und gesunde zu verletzen und zu Kranken zu operieren, bezweifle ich. Einen Hinweis auf die Gründe bekommt man jedoch, wenn man sich eine Verfassungsbeschwerden gegen das TPG ansieht.

Die Verfassungsbeschwerdeführer

Die Verfassungsbeschwerde gegen das TPG wurde von einem Nierenkranken, einem “Spende“-Willigen und einem Transplantationschirurgen eingereicht wurden. Im August 1999 entschieden die VerfassungsrichterInnen, daß die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird.31

Zu den Gründen möchte ich später kommen. Interessant sind die Beschwerdenführer:

  1.  Ein Patient, der an Niereninsuffizienz und Diabetes leidet und sich regelmäßig einer Dialysebehandlung unterziehen muß und im eigenen familiären Umfeld keine geeigneten Spender hat. Er sei in unmittelbarer Lebensgefahr und der 2. BF würde ihm ein Organ spenden.

  2.  Ein 61 Jahre alter Mann, der eine seiner beiden Nieren einem ihm nicht bekannten, an terminaler Niereninsuffizienz leidenden Patienten spenden wollte - u.a. mit der Begründung, daß er nach“einem Herzinfarkt 1995 eine Lebensbilanz gezogen und festgestellt (hatte), »dass ich nicht wirklich Gutes in meinem Leben getan hatte.«32 Er wollte durch die "Lebendspende" seine Lebensbilanz verbessern und müßte sich die Frage gefallen lassen, ob er es freiwillig für den Kranken macht oder eher für sich. Und

  3.  ein Transplantationschirurg, der sich u.a. in seiner Berufsausübung eingeschränkt fühlte und die anonyme fremdgerichtete "Lebendspende" und Überkreuz-Spende zwischen Paaren ermöglichen wollte, die sich nicht kennen. Überkreuz-Spende bedeutet, dass das gewünschte Organ des gesunden Partners aus medizinischen Gründen nicht der eigenen, kranken Partnerin übertragen werden kann. Die Lösung für solche Fälle: Die Paare sollen die Körperteile einfach untereinander tauschen! Der Arzt war der Meinung, daß die Vorschriften im TPG einer am Patientenwohl orientierten ärztlichen Berufsausübung zuwiderliefen. Immerhin hat dieser Transplanteur (1996) einen “Ehrenbambi“ dafür verliehen bekommen, daß er eine seiner gesunden Nieren, einem ihm unbekannten Dialyse-Patienten spendete. Übrigens im Transplantationszentrum München. Das Zentrum, daß sich noch 1987 weigerte “Lebendspenden“ durchzuführen. Nach heutigen Maßstäben eine illegale Tat, die jedoch zeigt, daß sich Transplanteure nicht an vorgegebene Standards halten. Seine Motivation:“Ich will die emotionale Spende für Verwandte, Lebensgefährten und Freunde unterstützen und Ängste nehmen.“33

Der selbe Arzt, Prof. Hoyer aus Lübeck vertrat schon 1996 in der Ärzte Zeitung seine Position:

Er sah zurecht, daß die Schere aus “Angebot und Nachfrage“ weiter auseinanderklaffen wird. Seine Lösung: “ Das unerschöpfliche Reservoir ist die "Lebendspende". Denn im Umfeld eines jeden terminal Niereninsuffizienten bewegt sich ein potentieller gesunder Spender.“34

Zu den Gründen der Verfassungsrichter die Beschwerden nicht anzunehmen.

Grundsätzliche Ziele, in den Ausführungsgesetzen beachtet werden müssen

  1.  Die Verfassungsrichter führten aus, daß der postmortalen Organentnahme Vorrang gegenüber der "Lebendspende" einzuräumen ist. Aus diesem Grund lehnten sie die Verfassungsbeschwerde des 1. Bf ab, obwohl dieser vorgab zu sterben, wenn er nicht das Organ eines ihm unbekannten, nicht nahe stehenden Menschen erhält.

  2.  Auch zur Verhinderung des Organhandels ist der postmortalen Organentnahme Vorrang einzuräumen. Die Verfassungsrichter lehnten die Verfassungsbeschwerde des 2. Bf ab, obwohl dieser ohne finanzielle Vorteile für sich ein Organ spenden wollte. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Haltung, daß “es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor zu bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132> ). Die führt zu Punkt 3.

  3.  Menschen davor zu bewahren, sich persönlichen Schaden zuzufügen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes des (lebenden) Spenders lehnten sie die Beschwerde des 2. Bf . In der Urteilsbegründung listeten sie die Bedenken auf: Die Verfassungsrichter verwiesen auf Informationen des Bundesministerium für Gesundheit wonach die Organentnahme für den Spender kein Heileingriff darstellt, sondern ihm grundsätzlich körperlich schade und seine Gesundheit gefährdet. Sie führten aus, daß“der Verlust einer Niere im Sozialhilferecht mit einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eingestuft werde. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, daß der unfallbedingte Verlust einer Niere auch dann, wenn die andere Niere gesund sei, in der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % zu bemessen sei (BSG, Breithaupt, 1976, S. 747 ff.). Eine Person, die nur noch eine gesunde Niere habe, könne sich bei keiner Krankenkasse, keiner Lebensversicherung oder keinem Betriebs- oder Amtsarzt als vollständig gesund bezeichnen. In der medizinischen Literatur werde die Gefahr ernsterer perioperativer Komplikationen und Langzeitfolgen nach einer Lebendspende zwischen 5 und 20 % und hinsichtlich weniger gravierender Komplikationen zwischen 5 und 50 % angesetzt (Eigler, Deutsche Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1398 <1399>). Für den Verlust einer Niere werde ein Schmerzensgeld von 25.000 bis 30.000 DM als angemessen angesehen (OLG Köln, VersR 1992, S. 1097). Die restriktive Handhabung der Lebendspende entspreche auch der Rechtslage in den meisten europäischen Staaten und habe ferner in dem vom Ministerkomitee des Europarats vom 2. Februar 1999 vorgestellten Entwurf eines Zusatzprotokolls zur Organtransplantation zum Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin Niederschlag gefunden.“

  4.  Prüfung des Gesundheits- bzw. Krankheitszustands des potentiellen Empfängers. Die Bundesärztekammer weist unter anderem darauf hin, daß die Behauptung einer unmittelbaren Lebensgefahr des Beschwerdeführers zu 1) –was ihm natürlich durch seine behandelnden Ärzte attestiert wurde - aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei.

  5.  Die Ausweitung der Lebendspende (sogenannte Ringtauschlösung bzw. Überkreuzspende) zu verhindern. Zum einen soll dem Organhandel keine Grundlage gegeben werden, aber die Verfassungsrichter führten aus , daß“im Gesetzentwurf zum Transplantationsgesetz ausführliche Hinweise zur Auslegung des Begriffs der "besonderen persönlichen Verbundenheit" (vgl. BTDrucks 13/4355 S. 20 f. sowie BTDrucks 13/8017 S. 42 zu § 7 Abs. 1)“ gegeben werden.“(Siehe auch in den Anlagen)

  6.  Die Spender müssen über die Risiken einer "Lebendspende" aufgeklärt worden sein (siehe oben).

Risiken und Auswirkungen

Mediziner wie z.B. Prof. Dr. W. Land, Leiter der Abteilung für Transplantationschirurgie am Klinikum Großhadern der Ludwig-Maximilians-Universität München, betonen gern, daß“ Die bisher erzielten Ergebnisse ... erfreulich gut (sind)!“35 Auch an der Charité in Berlin ist man der Meinung, daß “die Lebendspende-Nierentransplantation für ... den Spender ... mit einem kalkulierbaren, relativ geringen Risiko behaftet (ist).“36 &37

Medizinischen Risiken für den "Spender"?

Wie kamen die Verfassungsrichter also auf ihre Begründung, daß die “Lebendspende“ krank macht? Eine Auszug: Wie berichtet ist es schon zu Todesfällen gekommen. Blutungen, Infektionen, Lungenembolien, chronische Infektionen der Harnwege, lokale Wundschmerzen zwischen 1 und 19 Jahren, aber auch Depressionen können auftreten. Es kann zur Schädigung der verbleibenden Niere kommen. Außerdem kann eine engere genetische Verwandtschaft zwischen den Spendern das Risiko erhöhen, daß der Spender die gleicht Nierenerkrankung bekommt wie der Empfänger.38 &39

Natürlich darf nicht vergessen werden, daß die Organspende von Teilen des eigenen Körpers sich nicht allein auf das medizinische Risiko des Spenders beschränkt.

Es gibt psychische und soziale Komplikationen schon im Vorfeld der "Lebendspende" und im postoperativen Verlauf des interpersonellen Austausches von Körperteilen. Die potentiellen Spender - besonders Personen, die eine enge Beziehung zu Empfänger haben oder abhängig von ihm sind (Kinder) - geraten unter Druck. Auch eventuell negative Konsequenzen müssen mitgetragen werden.


Dies wirft die Frage nach der Prüfung der Freiwilligkeit der Lebendorganspende auf.


Die Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz

Wie schon erwähnt, ist ein solcher riskanter Eingriff nur dann erlaubt, wenn eine Kommission ihn zuvor gebilligt hat. Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.41 In § 8 , Abs. 3 des TPG wird bestimmt, daß die Zusammensetzung der Kommission, das Verfahren und die Finanzierung durch Landesrecht bestimmt wird. Das TPG hat nur den äußeren Rahmen festgelegt. Die Länder wurden angewiesen näheres in Ausführungsgesetzen zu bestimmen. Die Frist ist im Dezember abgelaufen. Vor diesem Hintergrund hat sich BioSkop e.V. im Januar bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern danach erkundigt, wie die Ausführungsgesetze aussehen und wie die Kommissionen praktisch arbeiten. Geantwortet hatten nur Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz.

Die gesetzlichen Vorgaben sind durchweg vage, es fehlen Standards, nach denen die Kommissionen vorzugehen haben. Nur im NRW-Gesetz ist zwingend vorgeschrieben, dass eine Frau dabei sein muss; in Bremen ist auch das Mitwirken eines PatientInnenvertreters vorgeschrieben. Bayern verlangt, dass die Kommissionsmitglieder im“Benehmen mit (...) den Betroffenenverbänden der Dialysepatienten und der Organtransplantierten“besetzt werden. Eine Begründung für diese Auswahl ist allerdings nicht ersichtlich.

Im Dunkeln bleibt auch, welche diagnostischen Methoden die Kommissionen anwenden sollen, um zu klären, ob die geplante "Lebendspende" wirklich freiwillig erfolgt. Unklar bleibt auch, mit welchen Menschen (EmpfängerIn, SpenderIn, Angehörige) die ExpertInnen wie häufig und über welchen Zeitraum Gespräche führen muss. Die bisherige Praxis ist ziemlich einseitig: So hat die Kommission in NRW im Dezember 1999 insgesamt 11 Beratungsgespräche geführt. Nur in zwei Fällen wurde neben der entnahmewilligen Person auch der Organempfänger befragt.

Dass in NRW auch schon mal gründlicher gearbeitet wurde, zeigt das Beispiel der Kölner Universitätskinderklinik. Seit 1993 wurde dort nach dem so genannten “Münchener Modell“ verfahren, um die Motive spendewilliger Personen zu ergründen. Das Modell verlangt, dass MedizinerInnen über einen längeren Zeitraum mehrere Gespräche führen müssen - nicht nur mit “SpenderIn“ und EmpfängerIn, sondern auch mit den übrigen Familienmitgliedern. Anschließend gibt es ein gemeinsames Gespräch mit dem potenziellen “Spender“ oder der potenziellen “Spenderin". Es folgt eine etwa sechswöchige “Moratoriumsphase“. Sie soll dazu dienen, dass die Übereinkünfte der vorläufigen Transplantationsvereinbarung überprüft und, falls nötig, noch revidiert werden können. Am Abschlussgespräch nehmen nicht nur der “Spender“, sondern auch EmpfängerIn und Team teil. Das “Münchener Modell“ zeigt, dass einige MedizinerInnen die “Lebendspende“ bisher offenbar sorgfältiger kontrolliert haben, als das nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz dies jetzt vorsieht. Aus den übrigen Bundesländern liegen uns dazu noch keine Informationen vor.

Wie notwendig Kommissionen sind, deren Mitglieder in der Lage sind, “Lebendspenden“ zu untersagen zeigt folgendes Beispiel aus der Zeitschrift “Der Dialysepatient (6/98)“.

Nach der Prüfung nach dem Münchener Modell lehnten die Gutachter eine Lebendspende ab.

Einer der Gutachter berichtete über eine Familie, in der die Mutter ihrer Tochter eine Niere spenden wollte. Sie hatte im Vorfeld der anstehende Transplantation immer wieder den Wunsch der Transplantation geäußert. Er beschrieb die Frau als “eine erschöpft aussehende Frau, die zu Hause auch noch ihre kranke Mutter pflegte.“ Die Gutachter sahen ihren Wunsch, ihre Niere zu spenden, aber gleichzeitig auch den Druck unter dem sie in der Familie stand, der zu körperlichem Mißbefinden bis hin zu Angstzuständen bei ihr führte. Die Gutachter kamen zu dem Schluß, daß “diverse familiäre Probleme zu einer starken seelischen Belastung der Mutter geführt haben, so daß eine derzeitige Lebendtransplantation nicht zu verantworten ist.“ Die Mutter war widererwarten dankbar und sagte wortwörtlich:

“Ich bin froh, daß es endlich mal jemanden gibt, der erkennt, daß es mir nicht gut geht und daß ich Hilfe brauche." Der Ehemann und Vater meinte: “Ja, ja, das haben wir uns schon so gedacht." Die Mutter brauchte nun nicht zu sagen ich will nicht, sondern sie konnte sagen, es wurde ja festgestellt ich kann nicht. Damit war die Mutter auch entlastet.

Dieses Beispiel zeigt auch, daß niemand aus der Familie sich traute, nein zu sagen und ein Familienmitglied “ausgeguckt“ wurde. Die Gutachter sahen die Gefahr, daß die Familie mit Sicherheit auseinandergebrochen wäre.42 Übrigens ist es nicht selten, daß es Mütter sind, die ihre Körper verletzen und Organe bzw. Organteile “spenden“ und zeigt, daß es notwendig gewesen wäre, den zwingend vorzuschreiben, die Kommissionen auch mit Frauen zu besetzen!

Dies Beispiel zeigt auch, wie unzureichend die jetzigen Ausführungsgesetze sind.

Aber, es gibt einen weiteren Kritikpunkt an den Ausführungsgesetzen, den ich ihnen vorstellen möchte. Das TPG lässt die Entnahme von Organen bei einer lebenden Person nur zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt eine verwandtschaftliche oder “besondere persönliche Verbundenheit“ des “Spenders“ zum Empfänger. Was dieser Begriff bedeuten soll, wurde im TPG nicht definiert.

Die Lücke, die auch die uns vorliegenden Ausführungsgesetze zum TPG nicht schließen, leistet Spielräumen Vorschub. Und die nutzen JuristInnen und MedizinerInnen gern, die vorhaben, die Praxis der Organentnahme auszuweiten. Wie man den Gesetzestext entsprechend interpretieren kann, hat der Göttinger Strafrechtsprofessor Hans-Ludwig Schreiber, der auch die Bundesärztekammer in Sachen Transplantation berät, bereits im Fernsehen vorgeführt. In der NDR-Diskussionssendung Talk vor Mitternacht behauptete Schreiber Anfang Oktober, “dass eine besondere persönliche Verbundenheit durch das Spendebedürfnis selbst entstehen kann.“

Mit dieser kreativen Auslegung will der Jurist rechtfertigen, was PolitikerInnen wie Ex-Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer immer wieder als gesetzwidrig zurückgewiesen hatten: die so genannte “Cross-Over-Lebendspende“ oder “Überkreuzspende" zwischen Paaren, die sich gar nicht kennen.

Doch nicht nur JuristInnen wie Schreiber, auch MedizinerInnen wissen, wie man rechtlichen Vorgaben entgehen kann. Zum Beispiel Professor Günter Kirste, Leiter der Abteilung für Transplantationschirurgie am Klinikum der Universität Freiburg und Vorstandsmitglied der Deutschen Stiftung Organtransplantation, die hierzulande die “Organspende“ koordinieren soll. Im Mai 1999 reiste Kirste in die Schweiz – und führte dort eine “Cross-Over-Spende“ mit einem deutschen und einem schweizerischen Ehepaar durch. “Heute“, sagte Kirste im Oktober 1999 der Ärzte Zeitung, “würde ich es auch in Deutschland machen.“

Dabei untersagt das TPG ausdrücklich eine “Lebendspende“ unter Unbekannten, ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist mit Strafe bedroht. Dass eine solche Praxis hierzulande rechtswidrig ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht - wie schon erwähnt- festgestellt.

Das TPG und auch die Ausführungen der VerfassungsrichterInnen machen deutlich: Kommissionsgutachten auf der Basis einmaliger Gespräche wie in NRW reichen bei weitem nicht aus, um die Freiwilligkeit der “Organspende“ zu prüfen und dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben.

Zum Abschluß möchte ich noch einmal die Verfassungsrichter erwähnen, die die Beschwerde gegen das TPG nicht zur Entscheidung angenommen haben. Die Verfassungsrichter verfolgten u.a. ein Ziel. Das Ziel, den Spender vor sich selbst zu schützen!

Sie bescheinigten dem zweiten Beschwerdeführer, der freiwillig eine Niere spenden wollte, daß er verkennt,“daß ihm das in besonderer Weise abwehrgerichtete Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf verleiht, daß der Staat durch entsprechende Vorkehrungen eine vollständig altruistische, anonyme und fremdgerichtete Organspende, die er hier im übrigen auch gar nicht beabsichtigt, ermöglicht. Zwar bedarf der Schutz des Menschen vor sich selbst als Rechtfertigungsgrund staatlicher Maßnahmen in Ansehung der durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit grundsätzlich seinerseits einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Auch selbstgefährdendes Verhalten ist Ausübung grundrechtlicher Freiheit. Das ändert aber nichts daran, daß es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor zu bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen (vgl. BVerfGE 60, 123 <132> ).“43

In diesem Sinne hoffe ich, daß die Kommissionsmitglieder diese Begründung übernehmen, "Lebendspende" als “selbstverletzendes Verhalten“ einstufen und “Menschen davor bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen.“

Ein Link zur Stellungnahme von Roberto Rotondo (BioSkop e.V.) zu den Ausführungsgesetzen zum Transplantationsgesetz!

Fußnoten

1Prof. Friedrich Wilhelm Eigler, der ehemalige Sprecher der Arbeitsgemeinschaft deutscher Transplantationszentren, berichtet in der Zeitschrift “Deutsche Medizinische Wochenschrift“ im November 1997

2Der Arbeitskreis Organspende wird 20 Jahre alt. Pressestelle Arbeitskreis Organspende November 1999

3Manuskript des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25.6.1997. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), § 16 und § 17.

4Feuerstein, G. Das Transplantationsystem. Juventa 1995, S. 203

5Feuerstein, G. Das Transplantationsystem. Juventa 1995, S. 79

6Deutscher Bundestag - 14. Wahlperiode. Drucksache 14/868, MEIER DRUCK BT 14/868 8 04.05.99

7Bereitschaft zur Organ-Spende deutlich zurückgegangen. In: Die Welt (Hamburg) 8.5.1995

8Sterneck, M. u.a. Evaluation and Morbidity of the Living Liver Donor in Pediatric Liver Transplantation. Transplantation Proceedings, Vol 27, No 1 (February), 1995: pp 1164-1165

9Gerd-Peter Hohaus. UKE: Aus Mangel an Beweisen? Hamburger Morgenpost. 19.07.1995, S. 15

10Gerd-Peter Hohaus. UKE: Mangel an Beweisen? In: Hamburger Morgenpost 19.07.1995, S. 15

11Sterneck, M. u.a. Evaluation and Morbidity of the Living Liver Donor in Pediatric Liver Transplantation. Transplantation Proceedings, Vol 27, No 1 (February), 1995: pp 1164-1165

12Wadström, J. u.a. Experience From the first 30 Living Related Liver Transplant in Hamburg. In: Transplantation Proceedings, Vol 27, No 1 (February), 1995: pp 1173

13Diplomarbeit von Susanne Lührs. Titel: Das Erleben von und der Umgang mit Sterben und Tod aus der Sicht von Kinderkrankenschwestern auf Kinderintensivstationen. FB Psychologie. Klassifikation 428: Krisen, Konflikte, Reaktionen. UNI Hamburg 1994

14Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) Vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631), § 8.

15Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode. Drucksache 11/3748, Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Pfeiffer vom 08.12.88, S. 26 f.

16Deutscher Bundestag - 11. Wahlperiode. Drucksache 11/7980, Große Anfrage der Abgeordneten Frau Schmidt (Hamburg) und der Fraktion DIE GRÜNEN vom 26.09.90 zum Thema “Probleme der modernen Transplantationsmedizin I bis IV“, S. 39 f.

17Laszlo Orosz. Film: Das Herz. Klinik für Herzchirurgie an der Semmelweiß - Universität (Ungarn). Arte 26.10.1996

18Robert Gerner. Peter Keller bekam von Ehefrau eine Niere gespendet.NÜRNBERGER NACHRICHTEN vom 17.01.2000

19KfH-dialyse.de. 22.03.2000, Angaben sind Zahlen der Projektgeschäftsstelle Qualitätssicherung in der Nierenersatztherapie (Quasi-Niere)

20KfH-dialyse.de. 22.03.2000

21Feuerstein, G. 13. Wahlperiode. Ausschuß für Gesundheit. Protokoll der 67. Sitzung am Mittwoch, dem 09.10.1996. Unkorrigiertes Exemplar, S. 39

22Kimbrell, A. Ersatzteillager Mensch. Campus 1994, S. 39.

23Pater, S. & Raman, Ashwin. Organhandel. Ersatzteile aus der Dritten Welt. Lamuv 2. Auf. 1991, S. 19.

24Kimbrell, A. Ersatzteillager Mensch. Campus 1994, S. 39.

25Dr. Karl Feistle. Nichtverwandte Lebendspende: Für und Wider aus der Sicht einer Spenderin Ingeborg Schneider. Dialyse-Online.de.Verlag: Dustri-Verlag Dr.Karl Feistle. Zuletzt geändert am: 30. März 1999

26Nicola Siegmund-Schultze. Lebendspende auf dem Prüfstand. Ärzte Zeitung, 13.5.1997

27Ärzte Zeitung 17.2.1988

28Alexandra Endres. Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 39, 1. Oktober 1999 (29), A-2417

29Annette Tuffs. 650 000 Menschen durch Organspende gerettet. In: Die Welt-Online vom 17.3.2000 - Wissenschaft

30Prof. Dr. med. Jarmila Dufková. Zentrum der Rechts-medizin im Klinikum der Jo-hann Wolfgang Goethe-Uni-versität Frankfurt am Main. In: Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 49, 10. Dezember 1999 (8), A-3136

31Verfassungsgerichtsurteil vom 11. August 1999 (BVerfG, 1 BvR 2181/98 vom 11.8.1999, Absatz-Nr. (1 - 93)).

32Urteil: Karlsruhe verbietet Nierenspende. Hamburger Abendblatt 18.11.1999 Online 14:20. 181199/0818Meld7.HTM

33Hamburger Abendblatt vom 27./28. Juli 1996, Nr. 174, S. 48.

34Prof. Jochem Hoyer. 1996 Ärzte Zeitung, 17.09.1996

35Prof. W. Land, Nierentransplantation am Klinikum Großhadern. Erfahrungen mit der Lebendspende aus transplantationsmedizinischer Sicht. In: Dialyse-Online, Copyright © 1997 by TeeWee. Alle Rechte vorbehalten. Stand: 26. August 1999.

36A.Lindeke, D.Fahlenkamp, J.H.Ehrich, H.H.Neumayer, S.A.Loening. Erfahrungen mit der Lebendspende-Nierentransplantation an der Charité . Webmaster der Urologie. Klinik für Urologie. Veröffentlicht: Juli 1997

37A.Lindeke, D.Fahlenkamp, J.H.Ehrich, H.H.Neumayer, S.A.Loening. Erfahrungen mit der Lebendspende-Nierentransplantation an der Charité . Webmaster der Urologie. Klinik für Urologie. Veröffentlicht: Juli 1997

38Michielsen, P. Medical Risk and Benefit in Renal Donors: The Use of Living Donation Reconsidered.

Vergl.: Bonomini, V. Medical Risk and Benefit in Renal Donors: The Use of Living Donation Is Justified. In: Land, W. & Dossetor, J. B. Organ Replacement Therapy: Ethics, Justice and Commerce. Springer 1991, S. 32 ff.

39A.Lindeke, D.Fahlenkamp, J.H.Ehrich, H.H.Neumayer, S.A.Loening. Erfahrungen mit der Lebendspende-Nierentransplantation an der Charité . Webmaster der Urologie. Klinik für Urologie. Veröffentlicht: Juli 1997

40Feuerstein, G. Das Transplantationsystem. Juventa 1995, S. 206

41Manuskript des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25.6.1997. Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG), § 16 und § 17.

42Psychologische Begutachtung. Copyright © 1997 by TeeWee. Alle Rechte vorbehalten.Stand: 26. August 1999.

43Verfassungsgerichtsurteil vom 11. August 1999 (BVerfG, 1 BvR 2181/98 vom 11.8.1999, Absatz-Nr. (1 - 93)).

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