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PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als OrganspenderInnen angesehen werden, wenn der Hirntod festgestellt wird. Wenn keine medizinischen Einschränkungen vorliegen, kann eine Multiorganentnahme erfolgen. Die Angehörigen müssen nicht informiert oder gefragt werden und auch AusländerInnen werden in diesen Ländern explantiert.
Bei Vorliegen eines Organspendeausweises können Körperteile entnommen werden. Aber auch Angehörige können einer Entnahme von Körperteilen zustimmen, wenn kein Spendeausweis vorliegt. Haben SpenderInnen oder die Angehörigen keine Einschränkungen vorgenommen, kann eine Multiorganentnahme (siehe oben) erfolgen .
PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als OrganspenderInnen angesehen werden, wenn der Hirntod festgestellt wird! Allerdings müssen die Angehörigen informiert werden.
PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als OrganspenderInnen angesehen werden, wenn der Hirntod festgestellt wird. Wenn keine medizinischen Einschränkungen vorliegen, kann eine Multiorganentnahme erfolgen, wobei Hornhäute, Innenohrknöchel, Kieferknochen, Herz, Lungen, Leber, Nieren, Bauchspeicheldrüse, Magen, Knochen, Bänder und Knorpel, Haut, Adern und Knochenmark entnommen werden können. Die Angehörigen müssen nicht informiert oder gefragt werden und auch Ausländer werden in diesen Ländern explantiert!
PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als OrganspenderInnen angesehen werden, wenn der Hirntod festgestellt wird. Angehörige "werden allenfalls als Boten eines vom Verstorbenen zu Lebzeiten erklärten Willens akzeptiert."1
Körperteile dürfen nur entnommen werden, wenn zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt wurde. Angehörige haben kein Mitspracherecht.
Bei Vorliegen eines Organspendeausweises" können Körperteile entnommen werden. Aber auch Angehörige können einer Entnahme von Körperteilen zustimmen, wenn kein Spendeausweis" vorliegt. Haben SpenderInnen oder die Angehörigen keine Einschränkungen vorgenommen, kann eine Multiorganentnahme (siehe oben) erfolgen .
PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als OrganspenderInnen angesehen werden, wenn der Hirntod festgestellt wird! Allerdings müssen die Angehörigen informiert werden und sie haben ein Einspruchsrecht gegen die Organentnahme!
Eine Organentnahme ist immer - selbst beim Vorliegen eines Widerspruchs - zulässig!
1 Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler. Transplantationsgesetz. Kommentar mit einer umfassenden Einführung. Kohlhammer 2001, S. 6 ff.