Organspende in Frage gestellt


Information Transplantation

Gesetzliche Regelungen der europäischen Staaten, der USA und Japans

Widerspruchsregelung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automa­tisch als „OrganspenderInnen“ angesehen werden, wenn der „Hirntod“ festgestellt wird. Wenn keine medizinischen Einschränkungen vorliegen, kann eine Multiorganentnahme erfolgen. Die Angehörigen müssen nicht informiert oder gefragt werden und auch AusländerInnen werden in diesen Ländern explantiert.

Erweiterte Zustimmungsregelung

Bei Vorliegen eines „Organspendeausweises“ können Körperteile entnommen werden. Aber auch Angehörige können einer Entnahme von Körperteilen zustimmen, wenn kein „Spendeausweis“ vor­liegt. Haben „Spende­rInnen“ oder die Angehörigen keine Einschränkungen vorgenommen, kann eine Multiorganentnahme (siehe oben) erfolgen .

Informationspflicht

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer „Organspende“ bei sich tragen, können automa­tisch als „OrganspenderInnen“ angesehen werden, wenn der „Hirntod“ festgestellt wird! Allerdings müssen die Ange­hörigen informiert werden.

Widerspruchslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als “OrganspenderInnen” angesehen werden, wenn der “Hirntod” festgestellt wird. Wenn keine medizinischen Einschränkungen vorliegen, kann eine Multiorganentnahme erfolgen, wobei Hornhäute, Innenohrknöchel, Kie­ferknochen, Herz, Lungen, Leber, Nieren, Bauchspeichel­drüse, Magen, Knochen, Bänder und Knorpel, Haut, Adern und Knochenmark entnommen werden können. Die Angehörigen müssen nicht informiert oder gefragt werden und auch Ausländer werden in diesen Ländern explantiert!

Erweiterte Widerspruchslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer Organspende bei sich tragen, können automatisch als “OrganspenderInnen” angesehen werden, wenn der “Hirntod” festgestellt wird. Angehörige "werden allenfalls als Boten eines vom Verstorbenen zu Lebzeiten erklärten Willens akzeptiert."1

Enge Zustimmungslösung

Körperteile dürfen nur entnommen werden, wenn zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt wurde. Angehörige haben kein Mitspracherecht.

Erweiterte Zustimmungslösung

Bei Vorliegen eines “Organspendeausweises" können Körperteile entnommen werden. Aber auch Angehörige können einer Entnahme von Körperteilen zustimmen, wenn kein “Spendeausweis" vor­liegt. Haben “Spende­rInnen” oder die Angehörigen keine Einschränkungen vorgenommen, kann eine Multiorganentnahme (siehe oben) erfolgen .

Informationslösung

PatientInnen, die keine schriftliche Ablehnung einer “Organspende” bei sich tragen, können automatisch als “OrganspenderInnen” angesehen werden, wenn der “Hirntod” festgestellt wird! Allerdings müssen die Ange­hörigen informiert werden und sie haben ein Einspruchsrecht gegen die Organentnahme!

Notstandslösung

Eine Organentnahme ist immer - selbst beim Vorliegen eines Widerspruchs - zulässig!

1 Nickel/Schmidt-Preisigke/Sengler. Transplantationsgesetz. Kommentar mit einer umfassenden Einführung. Kohlhammer 2001, S. 6 ff.


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