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Laut Transplantationsgesetz (TPG) ist er eingetreten, wenn:
der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.1
Der Begriff Coma dépassé wurde verwendet, bevor der Begriff Hirntod im Jahre 1968 durch die Harvard-Kommission eingeführt wurde. Die Harvard-Kommission sah die Notwendigkeit, PatientInnen im «irreversiblen Koma» künftig für tot zu erklären, aus zwei Gründen gegeben: Erstens sei die Behandlung «Hirntoter» eine «Last», und zweitens stehe das geltende Todesverständnis der Organentnahme und damit dem Fortschritt der Organtransplantation im Wege.2
Es kann unterschiedlich schwer ausgeprägt sein. Im tiefen Koma ist der/die PatientIn durch schwerste Schmerzreize nicht zu einer willkürlichen, d.h. bewussten Handlung fähig. Unbewusste, reflektorische Vorgänge sind allerdings provozierbar. Ein Koma kann jedoch je nach Schwere der Grunderkrankung vollständig ausheilen.
Beim appallischen Syndrom sind die Funktionen des Stammhirns, wie etwa Steuerung von Atmung und Kreislauf, noch intakt. Die Menschen mit appallischem Syndrom atmen selbstständig und haben häufig die Augen geöffnet und durchlaufen einen Schlaf-Wach-Rhythmus. Oft wird gesagt, dass sie in keiner Weise mehr auf ihre Umwelt reagieren, allerdings wird dies auch angezweifelt und Menschen mit diesem Syndrom sind wieder aufgewacht.
Der klinische Tod tritt bei einem Kreislaufstillstand mit 1. fehlender Atmung, 2. fehlenden Karotispulsationen, 3. max. Erweiterung bd. Pupillen, 4. blaßgraue oder zyanotische Verfärbung der Haut und Schleimhäute" ein.3 Jedoch kann durch moderne Reanimationstechnik eine maschinelle Wiederingangsetzung und Aufrechterhaltung der Kreislauf- und Atemfunktion erreicht werden. Nach 3 Minuten dauerndem Kreislaufstillstand kommt es zu irreversibler Hirnschädigung."4
Der biologische Tod kann auch als Tod des Gewebes, totaler Tod oder Individualtod des Individuums bezeichnet werden. Er tritt ein, wenn alle Zellen abgestorben sind.5
1Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBL. I S. 2631), § 3 Abs. 2.
2Hoff J. & in der Schmitten J. Wann ist der Mensch tot? Organverpflanzung und Hirntodkriterium. Rowohlt 1. Aufl. März 1994, S. 169f.
3Pschyrembel, W. de Gruyter 1982, 254. Auflage, S. 609.
4Juchli, L. Krankenpflege. Praxis und Theorie der Gesundheitsförderung und Pflege Kranker. Georg Thieme Verlag 6. Aufl. 1991, S. 543.
5Vergl.: Schlake H.-R. & Roosen K. Der Hirntod als der Tod des Menschen. Deutsche Stiftung Organtransplantation 1. Aufl. 30. 12/95, S. 10f.