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Ausführungsgesetze zum Transplantationsgesetz (TGP)


TPG - Landesgesetz Niedersachsen

Gesetz
zur Änderung dos Kammergesetzes für die Heilberufe und

zur Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
Vom 16. Dezember 1999

aus: Nds. GVBl. Nr. 25/1999, ausgegeben am 23.12.1999

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel l
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Das Kammergesetz für die Heilberufe vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487), wird wie folgt geändert:

6. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:

§ 14 a
Lebendspendekommission

(1) Bei der Ärztekammer Niedersachsen wird die ,Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen' errichtet, die aus

1. einer Person mit der Befähigung für das Richteramt als versitzendem Mitglied,
2. einer Arztin oder einem Arzt, die oder der weder bei der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie
3. einer in psychologischen Fragen erfahrenen Person

besteht, die vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) Die Kommission verhandelt den schriftlichen Antrag einer niedersächsischen Einrichtung, in der ein Organ entnommen werden soll, unverzüglich mündlich in nichtöffentlicher Sitzung. Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. Die Kommission kann Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige anhören.

(4) Die Konimission entscheidet über ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung mit Stimmenmehrheit. Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und der antragstellenden Einrichtung sowie der organspendenden Person und der organemptangenden Person umgehend bekannt zu machen.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift mit dem wesentlichen Ergebnis zu fertigen.

(6) Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Einrichtungen Verträge über die Kostenerstattung schließen. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land."


Mehrfach fragte BioSkop e.V. bei den zuständigen Landesministerien und Landesärztekammern nach, wie in der Praxis gepüft wird, ob eine "Organspende" freiwillig ist und wie die Kommissionen dem Handel mit Körperteilen einen Riegel vorzuschieben können.

Konkrete Antworten blieben allerdings aus.

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update: 10.01.2004    by: Roberto Rotondo